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5—150 Mk. oder Haft, in noch schwereren Fällen mit
Gefängnis bis zu drei Monaten (beim dritten und
ferneren Rückfall und gewerbsmäßiger Hehlerei: Ge-
fängnis von einer Woche bis ein Jahr) bestraft, wer
Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeug-
nisse aus Gärten, Anlagen aller Art, Obstanlagen,
Baumschulen, Saatgehegen, von Äckern, Wiesen,
Weiden, Plätzen, Triften, Grenzrainen, Wegen oder
Gräben entwendet. Wegen Weidefrevels wird
mit Geldstrafe bis 50 Mk. oder Haft bis 14 Tagen
bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstücke Vieh
weidet. Unter Strafe wird gestellt das Weiden zur
Nachtzeit, das Aus- oder Eintreiben des Viehes zur
Zeit des Gottesdienstes, das Betreten und Befahren
von fremden Grundstücken und Wegen, Beschädigungen,
Verunreinigungen und Besitzstörungen in Beziehung
auf Grundstücke und Wege, die Nachlese, unbefugte
Aneignung von fremden Gerätschaften und Früchten,
die Grenzstörung, Übertretung besonderer Polizei-
und. Forstpolizeiverbote ($ 31—$ 45). Zum Schutze
sind von den Gemeinden oder selbständigen Guts-
bezirken Feld- und Forsthüter anzustellen und
eidlich nach der Bestätigung durch den Landrat von
der Ortspolizeibehörde zu verpflichten. Als Anhang
sind der Feldpolizeiordnung Bestimmungen über das
Verhalten bei den Kulturarbeiten sowie während der
Ernte und über die Hutweide für die Bezirke der wenigen
Gemeinden mit nicht separierten Fluren angefügt.
Die Vertilgung schädlicher Tiere be-
treffend ist die Verordnung vom 11. August 1877,
enthaltend Maßregeln gegen den Kartoffelkäfer, Ko-
loradokäfer, und die Ausführungsverordnung vom
13. August 1904 zu dem Reichsgesetz vom 6. Juli
1904, betreffend die Bekämpfung der Reblaus,
sowie die weitere Ausführungsverordnung vom 30. Mai
1906 zu erwähnen, wonach die Anzucht von Reben