Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

8 10. Die Verwaltung. 127 
5—150 Mk. oder Haft, in noch schwereren Fällen mit 
Gefängnis bis zu drei Monaten (beim dritten und 
ferneren Rückfall und gewerbsmäßiger Hehlerei: Ge- 
fängnis von einer Woche bis ein Jahr) bestraft, wer 
Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeug- 
nisse aus Gärten, Anlagen aller Art, Obstanlagen, 
Baumschulen, Saatgehegen, von Äckern, Wiesen, 
Weiden, Plätzen, Triften, Grenzrainen, Wegen oder 
Gräben entwendet. Wegen Weidefrevels wird 
mit Geldstrafe bis 50 Mk. oder Haft bis 14 Tagen 
bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstücke Vieh 
weidet. Unter Strafe wird gestellt das Weiden zur 
Nachtzeit, das Aus- oder Eintreiben des Viehes zur 
Zeit des Gottesdienstes, das Betreten und Befahren 
von fremden Grundstücken und Wegen, Beschädigungen, 
Verunreinigungen und Besitzstörungen in Beziehung 
auf Grundstücke und Wege, die Nachlese, unbefugte 
Aneignung von fremden Gerätschaften und Früchten, 
die Grenzstörung, Übertretung besonderer Polizei- 
und. Forstpolizeiverbote ($ 31—$ 45). Zum Schutze 
sind von den Gemeinden oder selbständigen Guts- 
bezirken Feld- und Forsthüter anzustellen und 
eidlich nach der Bestätigung durch den Landrat von 
der Ortspolizeibehörde zu verpflichten. Als Anhang 
sind der Feldpolizeiordnung Bestimmungen über das 
Verhalten bei den Kulturarbeiten sowie während der 
Ernte und über die Hutweide für die Bezirke der wenigen 
Gemeinden mit nicht separierten Fluren angefügt. 
Die Vertilgung schädlicher Tiere be- 
treffend ist die Verordnung vom 11. August 1877, 
enthaltend Maßregeln gegen den Kartoffelkäfer, Ko- 
loradokäfer, und die Ausführungsverordnung vom 
13. August 1904 zu dem Reichsgesetz vom 6. Juli 
1904, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, 
sowie die weitere Ausführungsverordnung vom 30. Mai 
1906 zu erwähnen, wonach die Anzucht von Reben
	        
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