Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

128 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
in Handelsgärtnereien und der Marktverkehr mit 
Wurzel- oder Blindreben wie die Ausfuhr von Reben 
oder Rebteilen über die Grenzen des thüringischen 
Seuchengebietes verboten ist. 
Viehseuchenpolizei: Zur Ausführung des 
Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend Ab- 
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen, 
jetzt dem Reichsgesetz vom 1. Mai 1894, dient die 
Höchste Verordnung vom 5. April 1881, welche das 
Verfahren und die Behörden, die Entschädigung und 
die Kostenfrage regelt, Zur Ausführung des Vieh- 
seuchen-Übereinkommens zwischen dem 
Deutschen Reich und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 
1905 sind in einer Verordnung vom 23. August 1906 
Bestimmungen über die Ursprungszeugnisse ‘(Vieh- 
pässe), die Tatbestandsprotokolle und die Einfuhr von 
Schlachtvieh nach dem Schlachthof in Arnstadt ge- 
troffen. — Die Bekanntmachungen des Reichskanzlers 
über die Verladung und Beförderung von 
lebenden Tieren auf Eisenbahnen sind am 
24. Juli 1879, 9. Dezember 1887 und 19. Juni 1893 
in der Gesetzsammlung veröffentlicht. Zu dem Reichs- 
gesetz vom 25. Februar 1876, die Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförde- 
rungen auf Eisenbahnen betreffend, und der 
dazu ergangenen Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 16. Juli 1904 sind Ausführungsverordnungen vom 
19. November 1904 und 17. Oktober 1907 erlassen 
worden. — Maßregeln gegen die Geflügel- 
cholera und Hühnerpest sind in der Verord- 
nung vom 8. Juli 1903 bestimmt. — Das Verfahren 
betreffend das Beseitigen von Viehkadavern 
(Verscharrplätze, Kavillereien) ist durch Verordnung 
vom 30. Juni 1869, berichtigt am 16. April 1870, 
und durch $ 32 des Feld- und Forstpolizeigesetzes 
vom 4. November 1889 geregelt.
	        
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