128 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
in Handelsgärtnereien und der Marktverkehr mit
Wurzel- oder Blindreben wie die Ausfuhr von Reben
oder Rebteilen über die Grenzen des thüringischen
Seuchengebietes verboten ist.
Viehseuchenpolizei: Zur Ausführung des
Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend Ab-
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen,
jetzt dem Reichsgesetz vom 1. Mai 1894, dient die
Höchste Verordnung vom 5. April 1881, welche das
Verfahren und die Behörden, die Entschädigung und
die Kostenfrage regelt, Zur Ausführung des Vieh-
seuchen-Übereinkommens zwischen dem
Deutschen Reich und Österreich-Ungarn vom 25. Januar
1905 sind in einer Verordnung vom 23. August 1906
Bestimmungen über die Ursprungszeugnisse ‘(Vieh-
pässe), die Tatbestandsprotokolle und die Einfuhr von
Schlachtvieh nach dem Schlachthof in Arnstadt ge-
troffen. — Die Bekanntmachungen des Reichskanzlers
über die Verladung und Beförderung von
lebenden Tieren auf Eisenbahnen sind am
24. Juli 1879, 9. Dezember 1887 und 19. Juni 1893
in der Gesetzsammlung veröffentlicht. Zu dem Reichs-
gesetz vom 25. Februar 1876, die Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförde-
rungen auf Eisenbahnen betreffend, und der
dazu ergangenen Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 16. Juli 1904 sind Ausführungsverordnungen vom
19. November 1904 und 17. Oktober 1907 erlassen
worden. — Maßregeln gegen die Geflügel-
cholera und Hühnerpest sind in der Verord-
nung vom 8. Juli 1903 bestimmt. — Das Verfahren
betreffend das Beseitigen von Viehkadavern
(Verscharrplätze, Kavillereien) ist durch Verordnung
vom 30. Juni 1869, berichtigt am 16. April 1870,
und durch $ 32 des Feld- und Forstpolizeigesetzes
vom 4. November 1889 geregelt.