Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 129 
Die Jagd und Jagdpolizei: Die zu dem 
fürstlichen Kammergute gehörigen Jagdrechte werden 
mit den dem jedesmal regierenden Fürsten vor- 
behaltenen Teilen des Kammergutes ($ 2 des Ge- 
setzes vom 22, Juli 1905) vereinigt: $ 3 des Gesetzes, 
die Wiederherstellung der früheren Jagdrechte be- 
treffend, vom 11. Juli 1857. Für die Verwaltung der 
herrschaftlichen Jagden, zunächst in der Unterherr- 
schaft, später auch in der Oberherrschaft, wurde ein 
Fürstliches Hofjagdamt eingerichtet: Verordnung 
vom 15. September 1857. Dasselbe erhielt durch 
Bekanntmachung vom 3. Mai 1889 die Vertretungs- 
befugnis, insbesondere in Rechtsstreitigkeiten, in bezug 
auf alle die Ausübung und Verwertung der fürstlichen 
Jagden und deren Erträgnisse betreffenden Angelegen- 
heiten. — Die durch Gesetz vom 11. Juli 1857 
wiederhergestellten Jagdrechte auf fremdem 
Grund und Boden sind durch Gesetz vom 16. Fe- 
bruar 1870 gegen Entschädigung mit dem 1. Juni 1870 
aufgehoben. Seitdem findet ein Erwerb des Jagd- 
rechts auf fremdem Grund und Boden als dingliches 
Recht nicht mehr statt. Durch Gesetz vom 17. Fe- 
bruar 1870, geändert durch Artikel 21 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 
19. Juli 1899 und Gesetz vom 19. Dezember 1900, 
ist die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer 
auf seinem Grund und Boden zustehenden Jagd- 
rechts und die Erstattung der Wildschäden 
geregelt. Nicht gestattet ist danach die Jagd 
innerhalb der Ortschaften und in einzeln gelegenen 
Gebäuden und Hofräumen, auf Begräbnisplätzen und 
Kirchhöfen. Jagdberechtigt sind 1. die Besitzer 
von dauernd und vollständig eingefriedigten Grund- 
stücken; sie dürfen, sofern sie nicht Wildgärten 
haben, das Wild nur obne Gewehr, Schlingen oder 
Fallen fangen oder erlegen;. 2. Grundbesitzer von 
J„angbein, Schwarzburg-Sondershausen. 9
	        
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