130 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
land- und forstwirtschaftlich benutzten, in ihrem Zu-
sammenhange durch fremde Grundstücke nicht unter-
brochenen, in einer oder verschiedenen Gemeinden
belegenen Flächen von wenigstens 8300 Morgen;
Straßen, Wege, Triften. Eisenbahnen, Gewässer bilden
dabei keine Unterbrechungen, wohl aber Stadt- und
Dorflagen. Die übrigen Grundbesitzer bilden orts-
feldmarkweise eine Gemeinschaft und können die Jagd
ausüben, wenn sie allein oder nach Vereinigung mit
angrenzenden einzelnen Jagdberechtigten oder Flur-
genossenschaften wenigstens 300 Morgen Jagdfläche
besitzen. Sie werden durch den Gemeindevorstand
in allen Jagdangelegenheiten vertreten. Soll die
Jagd nicht ruhen, so wird sie für den ganzen Jagd-
bezirk an den Meistbietenden gegen bares Pachtgeld
versteigert, und zwar je auf 6—12 Jahre vom
1. März beginnend. Prolongationen sind zu-
lässig, Afterverpachtungen mit Genehmigung
des Verpächters gestattet. Als Jagdpächter dürfen
nicht angenommen werden: Personen, denen der
Jagdschein versagt werden muß, Minderjährige und
unter Kuratel Stehende. Bei Strafe der Nichtigkeit
des Vertrags darf die Verpachtung der Jagd nie an
mehr als höchstens drei Personen erfolgen. Bei ge-
setz- oder kontraktwidriger Ausübung der Jagd: ist
der Verpächter berechtigt, den Pachtkontrakt sofort
und ohne Entschädigung aufzuheben. Wer die Jagd
ausüben will, muß einen je vom 1. März auf ein Jahr
lautenden Jagdschein für 6 Mk. lösen. Die Ab-
gabe fließt in die Gemeindekasse des Wohnorts oder
bei Ausländern in die Gemeindekasse des Jagdbezirks,
sonst in die Kasse des Verwaltungsbezirks, dessen
Landrat den Schein ausgestellt hat. Ausländer müssen
Bürgen stellen. Versagt wird der Jagdschein
solchen Personen, von denen ein ungewöhnlicher Ge-
brauch des Schießgewehrs oder eine unvorsichtige