Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

130 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
land- und forstwirtschaftlich benutzten, in ihrem Zu- 
sammenhange durch fremde Grundstücke nicht unter- 
brochenen, in einer oder verschiedenen Gemeinden 
belegenen Flächen von wenigstens 8300 Morgen; 
Straßen, Wege, Triften. Eisenbahnen, Gewässer bilden 
dabei keine Unterbrechungen, wohl aber Stadt- und 
Dorflagen. Die übrigen Grundbesitzer bilden orts- 
feldmarkweise eine Gemeinschaft und können die Jagd 
ausüben, wenn sie allein oder nach Vereinigung mit 
angrenzenden einzelnen Jagdberechtigten oder Flur- 
genossenschaften wenigstens 300 Morgen Jagdfläche 
besitzen. Sie werden durch den Gemeindevorstand 
in allen Jagdangelegenheiten vertreten. Soll die 
Jagd nicht ruhen, so wird sie für den ganzen Jagd- 
bezirk an den Meistbietenden gegen bares Pachtgeld 
versteigert, und zwar je auf 6—12 Jahre vom 
1. März beginnend. Prolongationen sind zu- 
lässig, Afterverpachtungen mit Genehmigung 
des Verpächters gestattet. Als Jagdpächter dürfen 
nicht angenommen werden: Personen, denen der 
Jagdschein versagt werden muß, Minderjährige und 
unter Kuratel Stehende. Bei Strafe der Nichtigkeit 
des Vertrags darf die Verpachtung der Jagd nie an 
mehr als höchstens drei Personen erfolgen. Bei ge- 
setz- oder kontraktwidriger Ausübung der Jagd: ist 
der Verpächter berechtigt, den Pachtkontrakt sofort 
und ohne Entschädigung aufzuheben. Wer die Jagd 
ausüben will, muß einen je vom 1. März auf ein Jahr 
lautenden Jagdschein für 6 Mk. lösen. Die Ab- 
gabe fließt in die Gemeindekasse des Wohnorts oder 
bei Ausländern in die Gemeindekasse des Jagdbezirks, 
sonst in die Kasse des Verwaltungsbezirks, dessen 
Landrat den Schein ausgestellt hat. Ausländer müssen 
Bürgen stellen. Versagt wird der Jagdschein 
solchen Personen, von denen ein ungewöhnlicher Ge- 
brauch des Schießgewehrs oder eine unvorsichtige
	        
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