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Führung desselben oder eine Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit zu besorgen ist, und den Personen,
welchen die staatsbürgerlichen Ehrenrechte aberkannt
worden sind, oder die unter Polizeiaufsicht gestellt
sind. Auch kann den wegen Forst- oder Jagdfrevels
oder wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs Bestraften
der Jagdschein fünf Jahre lang nach verbüßter Strafe
versagt werden. Keinen Jagdschein brauchen die
Mitglieder des Fürstlichen Hauses und deren Gäste,
die fürstlichen Forst- und Jagdbeamten und Diener,
die Treiber und Träger. Der nachweislich durch jagd-
bares Wild angerichtete Schaden wird nach land-
und forstwirtschaftlichen Grundsätzen bei verpachteter
Jagd vom Pächter, in zweiter Linie vom Verpächter
vergütet. Die Entscheidung erfolgt, falls eine Einigung
nicht erzielt wird, durch ein Schiedsgericht von drei
Sachverständigen, von denen jeder Streitteil und der
Landrat je einen wählt. Beschwerden über das Ver-
fahren der Landräte gehen an das Ministerium, Ab-
teilung des Innern, das, soweit nicht die Landräte
definitiv zu entscheiden haben oder der Rechtsweg
eintritt, in allen Jagdpolizei- und Wildschädenssachen
die entscheidende Instanz bildet; Rekurs an das Ge-
samtministerium ist zugelassen. — Über die Schon-
zeiten des Wildes bestimmt das Gesetz vom
3. Februar 1874. Abgesehen von Wild in einge-
friedigten Wildgärten sind zu schonen: 1. männliches
Rot- und Damwild vom 1. Februar bis Ende Juni,
2. weibliches Rotwild, weibliches Damwild und Wild-
kälber vom 1. Februar bis 15. Oktober, 3. der Reh-
bock vom 1. Februar bis Ende Mai, 4. weibliches
Rehwild vom 15. Dezember bis 15. Oktober des
folgenden Jahres, 5. Rehkälber stets, 6. der Dachs
vom 1. Dezember bis Ende September des folgenden
Jahres, 7. Auer-, Birk-, Fasanenhähne vom 1. Juni
bis Ende August,: 8. Enten vom 1. April bis Ende
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