Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

8 10. Die Verwaltung. 131 
Führung desselben oder eine Gefährdung der öffent- 
lichen Sicherheit zu besorgen ist, und den Personen, 
welchen die staatsbürgerlichen Ehrenrechte aberkannt 
worden sind, oder die unter Polizeiaufsicht gestellt 
sind. Auch kann den wegen Forst- oder Jagdfrevels 
oder wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs Bestraften 
der Jagdschein fünf Jahre lang nach verbüßter Strafe 
versagt werden. Keinen Jagdschein brauchen die 
Mitglieder des Fürstlichen Hauses und deren Gäste, 
die fürstlichen Forst- und Jagdbeamten und Diener, 
die Treiber und Träger. Der nachweislich durch jagd- 
bares Wild angerichtete Schaden wird nach land- 
und forstwirtschaftlichen Grundsätzen bei verpachteter 
Jagd vom Pächter, in zweiter Linie vom Verpächter 
vergütet. Die Entscheidung erfolgt, falls eine Einigung 
nicht erzielt wird, durch ein Schiedsgericht von drei 
Sachverständigen, von denen jeder Streitteil und der 
Landrat je einen wählt. Beschwerden über das Ver- 
fahren der Landräte gehen an das Ministerium, Ab- 
teilung des Innern, das, soweit nicht die Landräte 
definitiv zu entscheiden haben oder der Rechtsweg 
eintritt, in allen Jagdpolizei- und Wildschädenssachen 
die entscheidende Instanz bildet; Rekurs an das Ge- 
samtministerium ist zugelassen. — Über die Schon- 
zeiten des Wildes bestimmt das Gesetz vom 
3. Februar 1874. Abgesehen von Wild in einge- 
friedigten Wildgärten sind zu schonen: 1. männliches 
Rot- und Damwild vom 1. Februar bis Ende Juni, 
2. weibliches Rotwild, weibliches Damwild und Wild- 
kälber vom 1. Februar bis 15. Oktober, 3. der Reh- 
bock vom 1. Februar bis Ende Mai, 4. weibliches 
Rehwild vom 15. Dezember bis 15. Oktober des 
folgenden Jahres, 5. Rehkälber stets, 6. der Dachs 
vom 1. Dezember bis Ende September des folgenden 
Jahres, 7. Auer-, Birk-, Fasanenhähne vom 1. Juni 
bis Ende August,: 8. Enten vom 1. April bis Ende 
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