Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 133 
erfolgen. Sie kann beansprucht werden vom Staate 
im öffentlichen Interesse oder von Fischereiberechtigten 
und Genossenschaften im oberen und unteren Teile 
der Gewässer, wenn nachweislich ein wirtschaftlicher 
Fischereibetrieb nicht möglich ist. Nicht mit be- 
stimmtem Grundbesitz verbundene Fischereiberechti- 
gungen stehen der politischen Gemeinde zu; 
ebenso soll die Gemeinde in Gewässern, die früher 
dem freien Fischfange unterlagen, das Recht zur Aus- 
übung der Fischerei haben. Die Gemeinden können 
das Recht auf mindestens sechs Jahre verpachten 
oder Fischer anstellen, sie dürfen den Fischfang aber 
nicht freigeben. Wer die Fischerei in den Revieren 
anderer Berechtigten oder über die Grenzen seiner 
Berechtigung hinaus betreiben will, bedarf einer vom 
Fischereiberechtigten oder Pächter auszustellenden, 
durch den Genossenschaftsvorstand oder mangels eines 
solchen von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigenden 
Fischereikarte. Sie ist den Personen zu ver- 
weigern, die wegen Feld-, Forst-, Wild-, Fischdieb- 
stahls oder wegen Zuwiderhandlungen gegen fischerei- 
polizeiliche Vorschriften innerhalb der letzten fünf 
Jahre bestraft sind. Wer die Fischerei aus eigenem 
Rechte oder als Pächter in nicht geschlossenen Ge- 
wässern betreiben will, hat der Aufsichtsbehörde, in 
genossenschaftlichen Revieren dem Genossenschafts- 
vorstand Anzeige zu machen und erhält darüber einen 
Berechtigungsschein. Die Anwendung 
schädlicher oder explodierender Stoffe 
(giftiger Köder, Sprengmittel) ist beim Fischfangen 
verboten. Zu Schonrevieren können durch das 
Ministerium solche Strecken der Gewässer erklärt 
werden, die nach sachverständigem Ermessen geeignete 
Plätze zum Laichen der Fische und zur Brutentwick- 
lung bieten. Die Fischereiberechtigten dürfen schäd- 
liche Tiere abwehren; sie können Fischottern,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.