134 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Fischaare, Fischreiher, Eisvögel und Taucher ohne
Schießwaffen, nach Einholen der landrätlichen Ge-
nehmigung auch mit Schießwaffen töten oder fangen.
Die nicht geschlossenen Gewässer unter-
liegen einer wöchentlichen, von Sonnabend nachts
12 Uhr bis Sonntag nachts 12 Uhr dauernden oder
einer jährlichen Schonzeit; die letztere ist eine
Winterschonzeit vom 15. Oktober bis Ende
Februar des nächsten Jahres oder eine Frühjahrs-
schonzeit vom 1. April bis 9. Juni. Der Winter-
schonzeit unterliegen nur die Gewässer der Öber-
herrschaft und von der Unterherrschaft die Bebra,
die Hachel, die Bäche im Wildstale des Großfurraischen
Reviers und der Steingraben in den Fluren West-
greußen, Klingen und Greußen. Die übrigen Gewässer
unterliegen nur der Frühjahrsschonzeit. Mit Rück-
sicht auf die Erhaltung und Mehrung des Fischfangs
kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise in den der
Frühjahrsschonzeit unterworfenen Gewässern das
Angeln mit der Rute an einigen, jedoch ‚höchstens
drei Tagen jeder in diese Schonzeit fallenden Woche
gestatten. In der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juli
des nächsten Jahres ist der Fang von Krebsen in
den nicht geschlossenen Gewässern verhoten. Krebse
dürfen nur in einer Größe von 12 cm, Lachsforellen,
Hechte und Karpfen von 28 cm, Schleien, Forellen,
Asche von 20 cm gefangen werden; Lachse sollen
50 cm, Aale 85 cm Länge haben. Beim Fischfang
in nicht geschlossenen Gewässern ist die Anwendung
von Mitteln zur Verwundung der Fische,
als Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken,
Speeren, Stecheisen, Stangen und Schießwaffen sowie
das Zusammentreiben der Fische bei Nacht mittels
Leuchten oder Fackeln verboten. Der Gebrauch von
Angeln wie die Anwendung von Stöcken zum Auf-
stören ist gestattet.