Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

134 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Fischaare, Fischreiher, Eisvögel und Taucher ohne 
Schießwaffen, nach Einholen der landrätlichen Ge- 
nehmigung auch mit Schießwaffen töten oder fangen. 
Die nicht geschlossenen Gewässer unter- 
liegen einer wöchentlichen, von Sonnabend nachts 
12 Uhr bis Sonntag nachts 12 Uhr dauernden oder 
einer jährlichen Schonzeit; die letztere ist eine 
Winterschonzeit vom 15. Oktober bis Ende 
Februar des nächsten Jahres oder eine Frühjahrs- 
schonzeit vom 1. April bis 9. Juni. Der Winter- 
schonzeit unterliegen nur die Gewässer der Öber- 
herrschaft und von der Unterherrschaft die Bebra, 
die Hachel, die Bäche im Wildstale des Großfurraischen 
Reviers und der Steingraben in den Fluren West- 
greußen, Klingen und Greußen. Die übrigen Gewässer 
unterliegen nur der Frühjahrsschonzeit. Mit Rück- 
sicht auf die Erhaltung und Mehrung des Fischfangs 
kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise in den der 
Frühjahrsschonzeit unterworfenen Gewässern das 
Angeln mit der Rute an einigen, jedoch ‚höchstens 
drei Tagen jeder in diese Schonzeit fallenden Woche 
gestatten. In der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juli 
des nächsten Jahres ist der Fang von Krebsen in 
den nicht geschlossenen Gewässern verhoten. Krebse 
dürfen nur in einer Größe von 12 cm, Lachsforellen, 
Hechte und Karpfen von 28 cm, Schleien, Forellen, 
Asche von 20 cm gefangen werden; Lachse sollen 
50 cm, Aale 85 cm Länge haben. Beim Fischfang 
in nicht geschlossenen Gewässern ist die Anwendung 
von Mitteln zur Verwundung der Fische, 
als Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, 
Speeren, Stecheisen, Stangen und Schießwaffen sowie 
das Zusammentreiben der Fische bei Nacht mittels 
Leuchten oder Fackeln verboten. Der Gebrauch von 
Angeln wie die Anwendung von Stöcken zum Auf- 
stören ist gestattet.
	        
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