Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

"810. Die Verwaltung. 135 
8. Gewerbe. 
Das Gesetz vom: 25. September 1869, die Aus- 
führung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen 
Bund betreffend, hat als erste Instanz für die 
nach $$ 20 und 21 der Gewerbeordnung zu 
entscheidenden Streitigkeiten den Bezirks- 
ausschuß und als zweite Instanz das Ministe- 
rium, Abteilung des Innern, bestimmt. Die 
Erörterung und Feststellung des Tatbestandes erfolgt 
durch die Behörden von Amts wegen, für den Be- 
zirksausschuß, der in öffentlicher Sitzung nach An- 
hörung der vorgeladenen Parteien, jedoch auch beim 
Nichterscheinen derselben entscheidet, durch den 
Landrat. Für den Fall, daß bei vorliegender Spruch- 
reife einer Sache eine ordentliche Sitzung des Be- 
zirksausschusses innerhalb der nächsten 14 Tage nicht 
in Aussicht steht, kann die Entscheidung durch die 
Gewerbedeputation, bestehend aus dem Landrat und 
vier vom Bezirksausschuß aus seiner Mitte gewählten 
Mitgliedern, erfolgen. Unter den in der Gewerbe- 
ordnung erwähnten Behörden: „Gemeindebehörden, 
Ortsbehörden, Unterbehörden, Polizeibehörden, Orts- 
polizeibehörden“ ist regelmäßig der Gemeinde- 
vorstand, unter der „höheren Verwaltungsbehörde“ 
der Bezirksausschuß zu verstehen. Indessen ist 
der Landrat befugt, die Entscheidung in solchen 
Fällen zu treffen, in denen die nachgesuchte Ge- 
nehmigungim Mangel eines Widerspruchs und sonstigen 
Bedenkens erteilt werden kann und das in den 88 20, 21 
der Gewerbeordnung vorgeschriebene Verfahren nicht 
beobachtet zu werden braucht. Für die Fälle der 
88 16, 24, 25, 32, 33, 84, 66 und 77 ist der Be- 
zirksausschuß, die Fälle der 88 14, 15, 35, 442, 106 
der Gemeindevorstand zuständig. Paragraphenweise 
im einzelnen geordnet ist die Zuständigkeit der Be-
	        
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