Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

136 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
hörden des Fürstentums in einer „Anlage“ des 
Dr. Bärwinkelschen Inhaltsverzeichnisses zur Gesetz- 
sammlung sorgfältig zusammengestellt. Auf diese Ar- 
beit sei hier noch besonders hingewiesen. Die In- 
struktion zur Ausführung der Gewerbe- 
ordnung vom 25. September 1869 ist mehrfach 
abgeändert: zu Ziffer I, Verordnung vom 14. März 
1898 („Polizeibehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes 
vom 9. Juni 1897 über das Auswanderungs- 
wesen ist die Ortspolizeibehörde, „höhere Ver- 
waltungsbehörde* das Ministerium, Abteilung des 
Innern, „Aufsichtsbehörde“ das Gesamtministerium, 
Hinterlegungsstelle: die Fürstliche Staatshauptkasse 
in Sondershausen und die Reichshauptbank, Kontor 
für Wertpapiere. in Berlin); zu Ziffer II, Verfahren 
bei Anmeldung und Versagung eines Gewerbebetriebes: 
Nachtrag zur Instruktion vom 17. Oktober 1871 und 
die Verordnung vom 22. Februar 1896, betreffend 
die Firmenschilder (Inhaber von offenen Ge- 
schäftslokalen sollen den Namen oder die Bezeichnung 
der eingetragenen Firma an dem Lokal deutlich lesbar 
anbringen und es angeben, falls eine weibliche oder 
minderjährige Person Inhaber ist); die Ziffer IV be- 
zieht sich jetzt auf $ 59 der Gewerbeordnung. 
Das erwähnte Ausführungsgesetz vom 
25. September 1869 ist gleichfalls mehrfach ab - 
geändert: vgl. die Verordnung vom 15. Dezember 
1883, betreffend Ausführung der Novelle vom 1. Juli 
1883 zur Reichsgewerbeordnung (als „zuständige“ 
bzw. „höhere Verwaltungsbehörde“ in den Fällen der 
88 83a, 42b, 56, 56° und 61 der. Gewerbeordnung 
gilt der Bezirksausschuß, zur Ausstellung der Legiti- 
mationskarten nach $ 442 der Gemeindevorstand), 
ferner die dazu bestimmte Bekanntmachung, den Ge- 
schäftsbetrieb der Handlungsreisenden 
und den Gewerbebetrieb der Ausländer im
	        
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