$ 10. Die Verwaltung. 137
Umherziehen sowie die Formulare für Wander-
gewerbescheine betreffend, vom 10. Dezember 1896
(vgl. Reichsgesetzblatt 1896 S. 745£.). — Zu Ar-
tikel IV Abs. 3 vgl. $ 13 des Gesetzes, betreffend
das Hebammenwesen vom 5. Februar 1892 („Prüfungs-
zeugnis“ nur durch die Lehranstalten, nicht mehr
durch den Landrat erforderlich), — Zu Artikel IV
Abs. 4b vgl. Ausführungsverordnung vom
28. März 1898 zu dem Reichsgesetz vom
26. Juli 1897, betreffend Abänderung der Gewerbe-
ordnung [es gelten a) als „höhere Verwaltungsbehörde“
in den Fällen der Genehmigung der Statuten und
Nebenstatuten der Innungen und Innungsausschüsse
und in den im $ 97 bezeichneten Fällen der Schließung
einer Innung der Bezirksausschuß, sonst das
Ministerium, Abteilung des Innern; b) als „untere Ver-
waltungsbehörde“ in den Fällen der Entziehung und
Beschränkung der Befugnisse zur Anleitung und Haltung
von Lehrlingen die Bezirksausschüsse, sonst
in den Städten Sondershausen, Arnstadt und Greußen
die Magistrate, außerhalb die Landräte; c) als
„Gemeindebehörde“ der Gemeindevorstand unter
Erstreckung der Zuständigkeit aufdie ausgeschlossenen,
im Gemeindebezirk oder diesem zunächst gelegenen
Domänen-, Forst- oder Gutsbezirke; d) als „weiterer
Kommunalverband“ der Verwaltungsbezirk]. — Ar-
tikel V ist hinfällig geworden; $ 59 ist jetzt $ 603;
Artikel VI ist aufgehoben.
Im einzelnen sind zu den Paragraphen der
Reichsgewerbeordnung folgende landesrecht-
liche Bestimmungen hervorzuheben :
Zu $ 7: Gesetz über Entschädigung für gewisse
nach $& 7 der Gewerbeordnung weggefallene Gewerbe-
berechtigungen vom 17. Februar 1874.
Zu 88 14 und 15: Beginn eines stehenden
Gewerbebetriebes: Artikel II der Instruktion vom