8 10. Die Verwaltung. 141
88 120d und 147 letzter Absatz der Landrat, b) im
Falle des & 127d in Städten der Magistrat, außer-
halb der Städte der Landrat;
4. als „Polizeibehörde“, „Ortspolizeibehörde*,
„Gemeindebehörde“ in den Fällen der 88 105b, 108,
109, 1395 bzw. 105°, 114, 138 bzw. 107, 108, 113,
116, 127° der Gemeindevorstand unter Erstreckung
seiner Zuständigkeit auf die im Gemeindebezirk oder
ihm zunächst gelegenen ausgeschlossenen Domänen-,
Forst- und Gutsbezirke;
5. als „Gemeindebehörde“ im Falle des $ 120
Abs. 1 der Kirchen- und Schulvorstand ;
6. als „weiterer Kommunalverband“ der Ver-
waltungsbezirk.
Die Verordnung vom 22. März 1892 trifft weiter
Bestimmungen über die Arbeitsbücher und Arbeits-
zeugnisse (geändert durch Verordnung vom 18. August
1901), die Lohnzahlung, polizeiliche Verfügungen für
einzelne gewerbliche Anlagen auf Grund.des $ 1204,
Arbeitsordnungen, Anzeige, Verzeichnis und Auszüge
bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern: $ 138, Ausnahmen von den gesetz-
lichen Bestimmungen für einzelne Betriebe: 88 138.
und 139, Verlängerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen
über 16 Jahren wegen außergewöhnlicher Häufung der
Arbeit: $ 1382 Abs. 1—4, Beschäftigung von Ar-
beiterinnen über 16 Jahren an den Vorabenden der
Sonn- und Feiertage bis 8U1/s Uhr abends: $ 138
Abs. 5, Ausnahmen wegen Unterbrechung des regel-
mäßigen Betriebes durch Naturereignisse oder Un-
glücksfälle: $ 139 Abs. 1 und 3, Ausnahmen wegen
der Natur des Betriebes oder aus Rücksicht auf die
Arbeiter: $ 139 Abs. 2 und 3, Aufsicht über die
Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher
und .die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der
jugendlichen Arbeiter: $ 139b (vgl. die Bekannt-