Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

8 10. Die Verwaltung. 141 
88 120d und 147 letzter Absatz der Landrat, b) im 
Falle des & 127d in Städten der Magistrat, außer- 
halb der Städte der Landrat; 
4. als „Polizeibehörde“, „Ortspolizeibehörde*, 
„Gemeindebehörde“ in den Fällen der 88 105b, 108, 
109, 1395 bzw. 105°, 114, 138 bzw. 107, 108, 113, 
116, 127° der Gemeindevorstand unter Erstreckung 
seiner Zuständigkeit auf die im Gemeindebezirk oder 
ihm zunächst gelegenen ausgeschlossenen Domänen-, 
Forst- und Gutsbezirke; 
5. als „Gemeindebehörde“ im Falle des $ 120 
Abs. 1 der Kirchen- und Schulvorstand ; 
6. als „weiterer Kommunalverband“ der Ver- 
waltungsbezirk. 
Die Verordnung vom 22. März 1892 trifft weiter 
Bestimmungen über die Arbeitsbücher und Arbeits- 
zeugnisse (geändert durch Verordnung vom 18. August 
1901), die Lohnzahlung, polizeiliche Verfügungen für 
einzelne gewerbliche Anlagen auf Grund.des $ 1204, 
Arbeitsordnungen, Anzeige, Verzeichnis und Auszüge 
bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern: $ 138, Ausnahmen von den gesetz- 
lichen Bestimmungen für einzelne Betriebe: 88 138. 
und 139, Verlängerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen 
über 16 Jahren wegen außergewöhnlicher Häufung der 
Arbeit: $ 1382 Abs. 1—4, Beschäftigung von Ar- 
beiterinnen über 16 Jahren an den Vorabenden der 
Sonn- und Feiertage bis 8U1/s Uhr abends: $ 138 
Abs. 5, Ausnahmen wegen Unterbrechung des regel- 
mäßigen Betriebes durch Naturereignisse oder Un- 
glücksfälle: $ 139 Abs. 1 und 3, Ausnahmen wegen 
der Natur des Betriebes oder aus Rücksicht auf die 
Arbeiter: $ 139 Abs. 2 und 3, Aufsicht über die 
Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher 
und .die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der 
jugendlichen Arbeiter: $ 139b (vgl. die Bekannt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.