Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

1423 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
machung, diese Aufsicht inden Werkstätten der 
Kleider- und Wäschekonfektion betreffend, 
vom 8. Juli 1897), Statutarische Bestimmungen: $ 142, 
Ausdehnung der Fabrikgesetzgebung auf andere Be- 
triebe: & 154. — 
Für den Fabrikinspektor des Fürstentums 
ist unter dem 27. Juni 1879, ergänzt am 17. Januar 
1893, eine Instruktion erlassen worden, Das Amt 
ist zurzeit dem Bezirksbauinspektor in Arnstadt über- 
tragen. — | 
Über die Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb 
mit Ausnahme des Handelsgewerbes: 88 1053, 
105b Abs. 1, 105° bis 1051 trifft die Verordnung 
vom 20. März 1895 Bestimmungen über Allgemeines: 
88. 1052, 105b Abs. 1, 1058, 1055 Abs. 1 und 105, 
daß das Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb 
nicht gelte für die Land- und Forstwirtschaft, den 
Wein- und Gartenbau, die Viehzucht, den Geschäfts- 
betrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde 
und der schönen Künste, ferner die im & 6 Abs. 1 
Satz 1 bezeichneten Gewerbe, ferner kraft besonderer 
Vorschrift für das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, 
für Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische 
Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten sowie die 
Verkehrsgewerbe. Die Verordnung vom 20. März 1895 
bestimmt im einzelnen über Ausnahmen von den ge- 
setzlichen Bestimmungen: 88 105°—105f und 105h 
Abs. 2 (Zuständigkeit der Behörden; vgl. die oben 
erwähnte Ausführungsverordnung vom 23. März 1892); 
Ausnahmen kraft gesetzlicher Vorschrift: 8 105°; Aus- 
nahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, 
die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen 
Aufschub nicht gestatten, sowie für Kampagne- und 
Saisonindustrien: $ 105d; Ausnahmen für Gewerbe 
zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Fest- 
tagen besonders hervortretender Bedürfnisse: $ 105 ®
	        
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