1423 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
machung, diese Aufsicht inden Werkstätten der
Kleider- und Wäschekonfektion betreffend,
vom 8. Juli 1897), Statutarische Bestimmungen: $ 142,
Ausdehnung der Fabrikgesetzgebung auf andere Be-
triebe: & 154. —
Für den Fabrikinspektor des Fürstentums
ist unter dem 27. Juni 1879, ergänzt am 17. Januar
1893, eine Instruktion erlassen worden, Das Amt
ist zurzeit dem Bezirksbauinspektor in Arnstadt über-
tragen. — |
Über die Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb
mit Ausnahme des Handelsgewerbes: 88 1053,
105b Abs. 1, 105° bis 1051 trifft die Verordnung
vom 20. März 1895 Bestimmungen über Allgemeines:
88. 1052, 105b Abs. 1, 1058, 1055 Abs. 1 und 105,
daß das Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb
nicht gelte für die Land- und Forstwirtschaft, den
Wein- und Gartenbau, die Viehzucht, den Geschäfts-
betrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde
und der schönen Künste, ferner die im & 6 Abs. 1
Satz 1 bezeichneten Gewerbe, ferner kraft besonderer
Vorschrift für das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe,
für Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische
Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten sowie die
Verkehrsgewerbe. Die Verordnung vom 20. März 1895
bestimmt im einzelnen über Ausnahmen von den ge-
setzlichen Bestimmungen: 88 105°—105f und 105h
Abs. 2 (Zuständigkeit der Behörden; vgl. die oben
erwähnte Ausführungsverordnung vom 23. März 1892);
Ausnahmen kraft gesetzlicher Vorschrift: 8 105°; Aus-
nahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen,
die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen
Aufschub nicht gestatten, sowie für Kampagne- und
Saisonindustrien: $ 105d; Ausnahmen für Gewerbe
zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Fest-
tagen besonders hervortretender Bedürfnisse: $ 105 ®