Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 145 
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb der 
Bleihütten: Ausführungsbestimmungen vom 21. Juni 
1905 („höhere Verwaltungsbehörde“ der Landrat, „zu- 
ständiger Medizinalbeamter“ der Bezirksphysikus). 
Betreffend Betriebe, in denen Maler-, An- 
streicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder 
Lackiererarbeiten ausgeführt werden: Aus- 
führungsbestimmungen vom 19. Juli 1905 („höhere 
Verwaltungsbehörde“ der Landrat, „zuständiger Medi- 
zinalbeamter* der Bezirksphysikus). | 
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb der 
zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen: 
Ausführungsbestimmungen vom 25. Februar 1907 
(„höhere Verwaltungsbehörde“ der Landrat). 
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb von 
Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumu- 
latoren aus Blei oder Bleiverbindungen: Ausführungs- 
bestimmungen vom 23. Mai 1908 („Ortspolizeibehörde“ 
der Gemeindevorstand auch für die im Gemeindebezirk 
oder ihm am nächsten gelegenen Domänen-, Forst- 
oder Gutsbezirke, „Polizeibehörde“ der Landrat, „höhere 
Verwaltungsbehörde“ das Ministerium, Abteilung des 
Innern). 
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb ge- 
werblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke 
gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert 
wird: Ausführungsbestimmungen vom 5. Juni 1899 
(„höhere Verwaltungsbehörde* der Landrat). 
Betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien 
und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien: 
Ausführungsbestimmungen vom 29. März 1902 („höhere 
Verwaltungsbehörde“ der Landrat). 
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb von 
Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen 
Bleiprodukten: Ausführungsbestimmungen vom 
Langbein, 'Schwarzburg-Sondershausen. 10
	        
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