$ 10. Die Verwaltung. 145
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb der
Bleihütten: Ausführungsbestimmungen vom 21. Juni
1905 („höhere Verwaltungsbehörde“ der Landrat, „zu-
ständiger Medizinalbeamter“ der Bezirksphysikus).
Betreffend Betriebe, in denen Maler-, An-
streicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder
Lackiererarbeiten ausgeführt werden: Aus-
führungsbestimmungen vom 19. Juli 1905 („höhere
Verwaltungsbehörde“ der Landrat, „zuständiger Medi-
zinalbeamter* der Bezirksphysikus). |
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb der
zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen:
Ausführungsbestimmungen vom 25. Februar 1907
(„höhere Verwaltungsbehörde“ der Landrat).
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb von
Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumu-
latoren aus Blei oder Bleiverbindungen: Ausführungs-
bestimmungen vom 23. Mai 1908 („Ortspolizeibehörde“
der Gemeindevorstand auch für die im Gemeindebezirk
oder ihm am nächsten gelegenen Domänen-, Forst-
oder Gutsbezirke, „Polizeibehörde“ der Landrat, „höhere
Verwaltungsbehörde“ das Ministerium, Abteilung des
Innern).
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb ge-
werblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke
gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert
wird: Ausführungsbestimmungen vom 5. Juni 1899
(„höhere Verwaltungsbehörde* der Landrat).
Betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen
und Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien
und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien:
Ausführungsbestimmungen vom 29. März 1902 („höhere
Verwaltungsbehörde“ der Landrat).
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb von
Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen
Bleiprodukten: Ausführungsbestimmungen vom
Langbein, 'Schwarzburg-Sondershausen. 10