Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 147 
Verwaltungsbehörden“ auf das Königlich Preußische 
Kriegsministerium in Berlin; 2. für die unter die Be- 
stimmungen der Gewerbeordnung fallenden Betriebe 
der Königlich Preußischen Staatseisen- 
bahnverwaltung (Werkstätten usw.) die Befug- 
nisse der „Polizeibehörden, unteren und höheren Ver- 
waltungsbehörden“ auf die Eisenbahnbetriebsämter und 
die Eisenbahndirektionen nach Maßgabe ihres organi- 
sationsmäßigen Geschäftsbereiches. — 
Zu dem Reichsgesetz vom 50. März 1903, be- 
treffend Kinderarbeit in gewerblichen Be- 
trieben, bestimmt die Ausführungsverordnung vom 
17. April 1903, daß als „höhere Verwaltungsbehörde“ 
der Landrat, als „untere“ in den Städten Sonders- 
hausen, Arnstadt und Greußen der Magistrat, sonst 
der Landrat, als „Schulaufsichtsbehörde* der Kirchen- 
und Schulvorstand, als „Gemeinde-“ und „Ortspolizei- 
behörde“ der Gemeindevorstand auch in den im Ge- 
meindebezirk oder ihm am nächsten gelegenen Do- 
mänen-, Forst- und Gutsbezirken gelten soll. — 
Zu dem Reichsgesetz vom 29. Juli 1890 über 
die Gewerbegerichte ist eine die Zuständigkeit 
der Behörden regelnde Ausführungsverordnung vom 
20. August 1890 ergangen. Ein Gewerbegericht 
ist n Arnstadt ortsstatutarisch eingerichtet. Da- 
selbst ist auch eine fachlich nach Berufen ge- 
gliederte gewerbliche Fortbildungsschule 
seit 1. April 1908 ins Leben gerufen worden. — 
Auf Grund des 8 103 Abs. 4 der Reichsgewerbe- 
ordnung ist durch Staatsvertrag vom 17. März 1900 
eine mit dem Fürstentum Schwarzburg- Rudolstadt 
gemeinsame Handwerkskammer mit dem Sitze 
in Arnstadt errichtet worden. Nach der hierzu am 
31. März 1900 erlassenen Verordnung sind: „untere 
Verwaltungsbehörde“ im Sinne des $ 108" Abs. 2 
des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 in den Städten 
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