$ 10. Die Verwaltung. 147
Verwaltungsbehörden“ auf das Königlich Preußische
Kriegsministerium in Berlin; 2. für die unter die Be-
stimmungen der Gewerbeordnung fallenden Betriebe
der Königlich Preußischen Staatseisen-
bahnverwaltung (Werkstätten usw.) die Befug-
nisse der „Polizeibehörden, unteren und höheren Ver-
waltungsbehörden“ auf die Eisenbahnbetriebsämter und
die Eisenbahndirektionen nach Maßgabe ihres organi-
sationsmäßigen Geschäftsbereiches. —
Zu dem Reichsgesetz vom 50. März 1903, be-
treffend Kinderarbeit in gewerblichen Be-
trieben, bestimmt die Ausführungsverordnung vom
17. April 1903, daß als „höhere Verwaltungsbehörde“
der Landrat, als „untere“ in den Städten Sonders-
hausen, Arnstadt und Greußen der Magistrat, sonst
der Landrat, als „Schulaufsichtsbehörde* der Kirchen-
und Schulvorstand, als „Gemeinde-“ und „Ortspolizei-
behörde“ der Gemeindevorstand auch in den im Ge-
meindebezirk oder ihm am nächsten gelegenen Do-
mänen-, Forst- und Gutsbezirken gelten soll. —
Zu dem Reichsgesetz vom 29. Juli 1890 über
die Gewerbegerichte ist eine die Zuständigkeit
der Behörden regelnde Ausführungsverordnung vom
20. August 1890 ergangen. Ein Gewerbegericht
ist n Arnstadt ortsstatutarisch eingerichtet. Da-
selbst ist auch eine fachlich nach Berufen ge-
gliederte gewerbliche Fortbildungsschule
seit 1. April 1908 ins Leben gerufen worden. —
Auf Grund des 8 103 Abs. 4 der Reichsgewerbe-
ordnung ist durch Staatsvertrag vom 17. März 1900
eine mit dem Fürstentum Schwarzburg- Rudolstadt
gemeinsame Handwerkskammer mit dem Sitze
in Arnstadt errichtet worden. Nach der hierzu am
31. März 1900 erlassenen Verordnung sind: „untere
Verwaltungsbehörde“ im Sinne des $ 108" Abs. 2
des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 in den Städten
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