8 10. Die Verwaltung. 149
zum Kommissar bestellt. Die Wahlen der Mitglieder
der Handwerkskammer (im ganzen 18) und des Ge-
sellenausschusses sowie der Ersatzmänner erfolgen
nach einer Wahlordnung durch die Innungen und
Gewerbevereine des Kammerbezirks unter Leitung
eines vom Ministerium, Abteilung des Innern, be-
stellten Kommissars auf je sechs Jahre. Die Kammer
hat ihre Angelegenheiten durch ein Statut geordnet.
4. Handel.
Durch Gesetz vom 30. Juli 1899, ergänzt durch
Gesetz vom 6. Dezember 1906, ist zur Wahrnehmung
der Gesamtinteressen der Handels- und Gewerbe-
treibenden für das Fürstentum eine Handelskammer
mit dem Sitze in Arnstadt errichtet worden. Die
Kammer soll die Behörden in der Förderung von
Handel und Industrie durch tatsächliche Mitteilungen
und Anträge und durch Erstattung von Gutachten
unterstützen. Sie besteht aus neun in der Ober-
herrschaft und sechs in der Unterherrschaft auf je
fünf Jahre zu wählenden Mitgliedern. Berechtigt
zur Wahl und beitragspflichtig sind, soweit das Ein-
kommen aus Handel und Gewerbe einschließlich von
Fabrikbetrieb und Bergbau mindestens 2000 Mk. be-
trägt: 1. die im Handelsregister als Firmeninhaber
eingetragenen Kaufleute und Gewerbetreibende, 2. die
im Fürstentum Bergbau treibenden Alleineigentümer
oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften und
Gesellschaften, 3. die Besitzer von im Fürstentum
belegenen, einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb er-
fordernden Betriebsstätten, die zu einem außerhalb
des Fürstentums bestehenden, im Handelsregister ein-
getragenen Unternehmen gehören. Ausgeschlossen
von Wahlrecht und Beitragspflicht sind’ die Reichs-
und Staatsbetriebe, die landwirtschaftlichen und Hand-
werksgenossenschaften, die mit einem land- oder forst-