Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

8 10. Die Verwaltung. 149 
zum Kommissar bestellt. Die Wahlen der Mitglieder 
der Handwerkskammer (im ganzen 18) und des Ge- 
sellenausschusses sowie der Ersatzmänner erfolgen 
nach einer Wahlordnung durch die Innungen und 
Gewerbevereine des Kammerbezirks unter Leitung 
eines vom Ministerium, Abteilung des Innern, be- 
stellten Kommissars auf je sechs Jahre. Die Kammer 
hat ihre Angelegenheiten durch ein Statut geordnet. 
4. Handel. 
Durch Gesetz vom 30. Juli 1899, ergänzt durch 
Gesetz vom 6. Dezember 1906, ist zur Wahrnehmung 
der Gesamtinteressen der Handels- und Gewerbe- 
treibenden für das Fürstentum eine Handelskammer 
mit dem Sitze in Arnstadt errichtet worden. Die 
Kammer soll die Behörden in der Förderung von 
Handel und Industrie durch tatsächliche Mitteilungen 
und Anträge und durch Erstattung von Gutachten 
unterstützen. Sie besteht aus neun in der Ober- 
herrschaft und sechs in der Unterherrschaft auf je 
fünf Jahre zu wählenden Mitgliedern. Berechtigt 
zur Wahl und beitragspflichtig sind, soweit das Ein- 
kommen aus Handel und Gewerbe einschließlich von 
Fabrikbetrieb und Bergbau mindestens 2000 Mk. be- 
trägt: 1. die im Handelsregister als Firmeninhaber 
eingetragenen Kaufleute und Gewerbetreibende, 2. die 
im Fürstentum Bergbau treibenden Alleineigentümer 
oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften und 
Gesellschaften, 3. die Besitzer von im Fürstentum 
belegenen, einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb er- 
fordernden Betriebsstätten, die zu einem außerhalb 
des Fürstentums bestehenden, im Handelsregister ein- 
getragenen Unternehmen gehören. Ausgeschlossen 
von Wahlrecht und Beitragspflicht sind’ die Reichs- 
und Staatsbetriebe, die landwirtschaftlichen und Hand- 
werksgenossenschaften, die mit einem land- oder forst-
	        
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