150 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
wirtschaftlichen Betriebe verbundenen Nebengewerbe,
die letzteren, wenn sie die Zulassung nicht ausdrück-
lich beantragen. Das Wahlrecht ruht bei einem Kon-
kurse oder einer Zahlungseinstellung und wenn jemand
nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte oder
in einer Untersuchung sich befindet, welche die Ab-
erkennung der Ehrenrechte zur Folge haben kann.
Vertreten werden bei den Wahlen die Handels-
gesellschaften durch einen zur Vertretung befugten
Gesellschafter, die wahlberechtigten sonstigen Gesell-
schaften, Gewerkschaften usw. durch einen ihrer ge-
setzlichen Vertreter, endlich Personen unter Vor-
mundschaft oder Pflegschaft, Personen weiblichen
Geschlechts und Betriebsstätten von außerhalb des
Fürstentums gelegenen Hauptwerkstätten durch einen
im Handelsregister eingetragenen Prokuristen oder
schriftlich Bevollmächtigten. Wählbar sind die
25 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen, die im
Fürstentum wohnen und wahlberechtigt sind, aus-
genommen die Prokuristen und Bevollmächtigten. Es
werden zwei Wahlbezirke gebildet: die Ober- und die
Unterherrschaft. Die Wahl wird durch einen von der
Handelskammer aus der Mitte ihrer Mitglieder er-
nannten Kommissar geleitet und erfolgt nach absoluter
Stimmenmehrheit durch geheime Abstimmung mittels
Stimmzetteln. Die öffentlich bekanntzugebende Wahl
kann nur abgelehnt werden wegen Krankheit, voll-
endeten 60 Jahres, besonderer Geschäfts- und Familien-
verhältnisse und nach fünfjähriger Zugehörigkeit zur
Kammer. Einsprüche gegen die Wahl sind binnen
zwei Wochen bei der Handelskammer anzubringen,
die erstinstanzlich entscheidet und die Legitimation
ihrer Mitglieder von Amts wegen prüft. Weitere Be-
schwerde geht nur an das Ministerium, Abteilung des
Innern. Die Kammer wählt jährlich aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und