$ 10. Die Verwaltung. 151
nimmt einen Sekretär an, der zugleich Kassierer
sein kann. Die Sitzungen sind öffentlich. Die
Kammer ist bei Anwesenheit von acht Mitgliedern
beschlußfähig; die Beschlüsse werden nach
Stimmenmehrheit gefaßt. Die Kammer ist rechts-
fähig, führt ein das Landeswappen enthaltendes
Siegel mit der Umschrift: „Handelskammer für das
Fürstentum Schwarzburg- Sondershansen“ und wird
durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter,
in rechtsverbindlichen Urkunden noch durch zwei
Mitglieder vertreten. Sie kann Anstalten, Anlagen
und Einrichtungen zur Förderung von Handel und
Gewerbe sowie der technischen und geschäftlichen
Ausbildung und der Erziehung und zur Gewährung
sittlichen Schutzes für die Gehilfen und Lehrlinge
begründen, unterhalten und unterstützen. Der Handels-
kammer liegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen
und anderen dem Handelsverkehr dienenden Be-
scheinigungen ob. Sie kann (Gewerbetreibende der
im $ 36 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Art,
deren Tätigkeit in das Gebiet des Handels fällt, öffent-
lich anstellen und beeidigen, ausgenommen die Auktio-
natoren. Die Kammer hat im Falle des $ 192 Abs. 2
und 3 des Handelsgesetzbuchs die Revisoren zu be-
stellen, die Registergerichte behufs Berichtigung und
Vervollständigung des Handelsregisters zu unterstützen
und auf Erfordern der Registergerichte sich gutacht-
lich zu äußern, ob der Gewerbebetrieb einzelner über
den Umfang des Kleingewerbes ($ 4 des Handels-
gesetzbuchs) hinausgeht, Die Kammer kann nach
diesen Richtungen Anträge bei den Registergerichten
stellen und die Entscheidungen hierüber ebenso wie
Abweichungen von ihren Gutachten mit Beschwerden
weiter verfolgen. Die Staatskasse leistet jährlich
einen Zuschuß bis zu einem Drittel der Kosten
der Handelskammer, aber nicht über 1500 Mk. Die