Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10, Die Verwaltung. 153 
Formulare für Wandergewerbescheine vgl. Bekannt- 
machung vom 10. Dezember 1896. 
5. Verkehr. 
Die Postordnung vom 20. März 1900 nebst 
Nachträgen ist in der Gesetzsammlung veröffentlicht, 
'ebenso die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 
nebst Nachträgen. Der Vertrag zwischen der König- 
lich Preußischen und Fürstlich Schwarzburgischen Re- 
gierung vom 17. Mai 1867 wegen Regelung des 
Postwesens (siehe Gesetzsammlung von 1867 S. 215 ff.) 
hat jetzt im wesentlichen seine Bedeutung verloren. 
Artikel 4 daselbst bestimmt, daß die Beamten bei den 
Poststellen im Fürstentum von der Preußischen Post- 
verwaltung bestellt werden, daß aber bei der Wahl 
dieser Beamten vorzugsweise auf Liandesangehörige, 
soweit dies mit dem Interesse des Postdienstes ver- 
einbar ist, Rücksicht genommen werden sol. Durch 
diese Anstellung verlieren sie die schwarzburgische 
Staatsangehörigkeit nicht, ebensowenig wie die bei 
den Poststellen im Fürstentum angestellten preußischen 
Untertanen und ihre Angehörigen das preußische 
Staatsbürgerrecht verlieren; dieselben haben während 
ihrer Anstellung im Fürstentum die gesetzlich und 
ortsstatutarisch bestehenden Staats- und Gemeinde- 
abgaben zu entrichten. — 
Schiffbare Flüsse sind im Fürstentum nicht 
vorhanden. — 
Die nichtpreußischen Eisenbahnen stehen 
unter der Aufsicht des Ministeriums, Abteilung des 
Innern. Staatsverträge sind über den Bau von 
Eisenbahnen veröffentlicht: Dietendorf— Arnstadt: 
1866 S. 105; Arnstadt— Ilmenau: 1877 S. 13, Ver- 
trag zwischen Preußen und Schwarzburg - Sonders- 
hausen, betreffend die dem thüringischen Eisenbahn- 
unternehmen angehörigen Eisenbahnen: 1882 S. 13;
	        
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