154 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Nordhausen—Erfurt: 1867 S. 147 und. Vertrag, be-
treffend Übergang des Unternehmens auf den preußi-
schen Staat: 1887 S. 33; Erfurt—Ritschenhausen:
18798.153; Arnstadt— Saalfeld: 18888. 255; Franken-
hausen— Sondershausen: 1896 S. 103; Ilmenau— Groß-
breitenbach und Hohenebra—Ebeleben, Verkauf an
die Süddeutsche Eisenbahngesellschaft: 1895 S. 25;
Arnstadt—Ichtershausen, Vertrag mit Sachsen-Gotha:
1885 S. 51, Konzession: 1895 S. 27; Greußen—
Fbeleben—Keula, Betriebskonzession: 1901 S. 54 und
1908 S. 103; Mühlhausen—Ebeleben, Staatsvertrag:
1896 S. 62, Konzession: 1897 8. 4. — Für die Er-
richtung von Gebäuden und Lagerung von
Materialien in der Nähe von Eisenbahnen ist
eine Verordnung vom 25. Februar 1897 ergangen:
Gebäude müssen 4 m und, wenn sie unter der Ober-
kante der Schienen liegen, 5 m, Gebäude mit nicht
feuersicheren Dächern 25 m, und leicht entzündliche,
durch feuerfeste Bedachungen oder Schutzvorrichtungen
nicht genügend gesicherte Gegenstände 38 m von den
Eisenbahnen entfernt bleiben.
Die Wegepolizei. Das Gesetz vom 14. De-
zember 1906, betreffend wegerechtliche
Vorschriften, bestimmt zunächst, daß die Wege,
Straßen und Plätze, welche dem allgemeinen Verkehr
dienen und ihm nicht kraft Privatrechts entzogen
werden können, „öffentliche“ im Sinne des Gesetzes
sein sollen. Öffentliche Fahrwege. dürfen zum Gehen,
Reiten, Fahren, Viehtreiben, öffentliche Fußwege
— unbeschadet privatrechtlicher Befugnisse zu einer
anderweiten Benutzung — nur zum Gehen oder mit
Genehmigung der Polizeibehörde auch zum Fahren
mit Fahrrädern, Handkarren, kleinen Handwagen und
dergleichen sowie zum Reiten oder zum Führen von
Vieh benutzt werden. Die Polizeibehörden können
die Benutzung öffentlicher Wege, Straßen oder Plätze