Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

154 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Nordhausen—Erfurt: 1867 S. 147 und. Vertrag, be- 
treffend Übergang des Unternehmens auf den preußi- 
schen Staat: 1887 S. 33; Erfurt—Ritschenhausen: 
18798.153; Arnstadt— Saalfeld: 18888. 255; Franken- 
hausen— Sondershausen: 1896 S. 103; Ilmenau— Groß- 
breitenbach und Hohenebra—Ebeleben, Verkauf an 
die Süddeutsche Eisenbahngesellschaft: 1895 S. 25; 
Arnstadt—Ichtershausen, Vertrag mit Sachsen-Gotha: 
1885 S. 51, Konzession: 1895 S. 27; Greußen— 
Fbeleben—Keula, Betriebskonzession: 1901 S. 54 und 
1908 S. 103; Mühlhausen—Ebeleben, Staatsvertrag: 
1896 S. 62, Konzession: 1897 8. 4. — Für die Er- 
richtung von Gebäuden und Lagerung von 
Materialien in der Nähe von Eisenbahnen ist 
eine Verordnung vom 25. Februar 1897 ergangen: 
Gebäude müssen 4 m und, wenn sie unter der Ober- 
kante der Schienen liegen, 5 m, Gebäude mit nicht 
feuersicheren Dächern 25 m, und leicht entzündliche, 
durch feuerfeste Bedachungen oder Schutzvorrichtungen 
nicht genügend gesicherte Gegenstände 38 m von den 
Eisenbahnen entfernt bleiben. 
Die Wegepolizei. Das Gesetz vom 14. De- 
zember 1906, betreffend wegerechtliche 
Vorschriften, bestimmt zunächst, daß die Wege, 
Straßen und Plätze, welche dem allgemeinen Verkehr 
dienen und ihm nicht kraft Privatrechts entzogen 
werden können, „öffentliche“ im Sinne des Gesetzes 
sein sollen. Öffentliche Fahrwege. dürfen zum Gehen, 
Reiten, Fahren, Viehtreiben, öffentliche Fußwege 
— unbeschadet privatrechtlicher Befugnisse zu einer 
anderweiten Benutzung — nur zum Gehen oder mit 
Genehmigung der Polizeibehörde auch zum Fahren 
mit Fahrrädern, Handkarren, kleinen Handwagen und 
dergleichen sowie zum Reiten oder zum Führen von 
Vieh benutzt werden. Die Polizeibehörden können 
die Benutzung öffentlicher Wege, Straßen oder Plätze
	        
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