156 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
andere unreine Flüssigkeiten laufen zu lassen oder
Abfälle hineinzuwerfen und den Wöasserabfluß zu
hemmen, auf den Banketts — abgesehen von not-
wendigen Ausweichungen — zu fahren, zu reiten oder
Vieh zu treiben. Das Schleppen und Schleifen
von Pflügen, Eggen und ähnlichen Geräten sowie von
Bauhölzern, Bäumen und anderen schweren Gegen-
ständen ist verboten. Walzen dürfen fortgerollt werden.
Zum Hemmen sollen nur Hemmschuhe mit ebener
Unterfläche oder Bremsklötze und Bremsbäume be-
nutzt werden. Das Anhängen und Schleifen schwerer
Gegenstände am hinteren Ende des Fahrzeugs ist
verboten. Ausnahmsweise ist es gestattet, bei eis-
belegter Fahrbahn Hemmschuhe mit unebener Unter-
fläche oder Eisringe zu benutzen sowie auf Wald-
wegen bei starkem Gefälle und sonst, wenn außer
starkem Gefälle ungünstige Wege- oder Gespann-
verhältnisse vorliegen, neben dem Gebrauch des Hemm-
schuhes eine Hemmkette einzulegen. Bei Schlitten
dürfen ausnahmsweise Kratzeisen oder Kratzketten
angewandt werden. Die Benutzung der Fahr-
bahn und der Fußwege darf durch Dreh- und Schlag-
bäume, Schiebeschranken und Torflügel nicht ein-
geschränkt werden. Die Fahrbahn darf durch
anhaltende Fuhrwerke nicht gesperrt werden. Das
Anbringen von Sitzen, die über die Seitenwände
des Fahrzeuges hinausreichen, ist außer bei landwirt-
schaftlichen Maschinen verboten. Gelagert dürfen
nur solche Gegenstände werden, die zur Unterhaltung
der Wege dienen, z. B. Verlegesteine. Das Nieder-
legen von Baumaterialien und die vorübergehende
Aufstellung von landwirtschaftlichen Geräten kann die
Polizeibehörde, bei Staats- und Bezirkschausseen der
Landrat, in besonderen Fällen gestatten. Jedes Fahr-
zeug muß einen tauglichen Führer haben. Kinder
unter 12 Jahren dürfen ein mit Pferden, Ochsen