Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

156 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
andere unreine Flüssigkeiten laufen zu lassen oder 
Abfälle hineinzuwerfen und den Wöasserabfluß zu 
hemmen, auf den Banketts — abgesehen von not- 
wendigen Ausweichungen — zu fahren, zu reiten oder 
Vieh zu treiben. Das Schleppen und Schleifen 
von Pflügen, Eggen und ähnlichen Geräten sowie von 
Bauhölzern, Bäumen und anderen schweren Gegen- 
ständen ist verboten. Walzen dürfen fortgerollt werden. 
Zum Hemmen sollen nur Hemmschuhe mit ebener 
Unterfläche oder Bremsklötze und Bremsbäume be- 
nutzt werden. Das Anhängen und Schleifen schwerer 
Gegenstände am hinteren Ende des Fahrzeugs ist 
verboten. Ausnahmsweise ist es gestattet, bei eis- 
belegter Fahrbahn Hemmschuhe mit unebener Unter- 
fläche oder Eisringe zu benutzen sowie auf Wald- 
wegen bei starkem Gefälle und sonst, wenn außer 
starkem Gefälle ungünstige Wege- oder Gespann- 
verhältnisse vorliegen, neben dem Gebrauch des Hemm- 
schuhes eine Hemmkette einzulegen. Bei Schlitten 
dürfen ausnahmsweise Kratzeisen oder Kratzketten 
angewandt werden. Die Benutzung der Fahr- 
bahn und der Fußwege darf durch Dreh- und Schlag- 
bäume, Schiebeschranken und Torflügel nicht ein- 
geschränkt werden. Die Fahrbahn darf durch 
anhaltende Fuhrwerke nicht gesperrt werden. Das 
Anbringen von Sitzen, die über die Seitenwände 
des Fahrzeuges hinausreichen, ist außer bei landwirt- 
schaftlichen Maschinen verboten. Gelagert dürfen 
nur solche Gegenstände werden, die zur Unterhaltung 
der Wege dienen, z. B. Verlegesteine. Das Nieder- 
legen von Baumaterialien und die vorübergehende 
Aufstellung von landwirtschaftlichen Geräten kann die 
Polizeibehörde, bei Staats- und Bezirkschausseen der 
Landrat, in besonderen Fällen gestatten. Jedes Fahr- 
zeug muß einen tauglichen Führer haben. Kinder 
unter 12 Jahren dürfen ein mit Pferden, Ochsen
	        
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