Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

158 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
der Begegnung oder sobald ein Zeichen durch Empor- 
heben der Peitsche oder in anderer Weise gegeben 
wird, gehalten werden. Ein Vorbeifahren von hinten 
darf nicht früher stattfinden, als bis der Führer der 
Equipage oder des Kraftwagens ein Zeichen dazu 
gegeben hat. Fahrzeuge müssen in der Zeit von 
spätestens einer Stunde nach Sonnenuntergang bis 
zum Beginn der Stunde vor Sonnenaufgang mit einer 
hellbrennenden, dem Entgegenkommenden sichtbaren 
Laterne beleuchtet sein. Bei unbespannten Fahr- 
zeugen muß die Laterne an der Spitze der Deichsel 
angebracht sein, wenn die Deichsel nicht abgenommen 
oder aufgeschlagen ist. Rot oder grün geblendete 
Laternen dürfen nicht benutzt werden. Schlitten 
müssen Geläute oder Schellen haben. Die Polizei 
kann bei Schnee auch für andere Fuhrwerke Geläute 
oder Schellen vorschreiben. Huppensignale dürfen 
nur Kraftfahrzeuge führen. Unnötiges und überlautes 
Peitschenknallen ist verboten. Die Polizei kann 
durch Warnungstafeln Schrittfahren vorschreiben. 
Wettfahren und Wettreiten ist verboten. Es dürfen 
nicht mehr als zwei Fahrzeuge hintereinander 
und nicht mehr als drei Stück Rindvieh, Pferde, 
Esel oder Maultiere nebeneinander gekoppelt 
oder gespannt werden. Ausnahmen kann der Land- 
rat gestatten. Hundefuhrwerke dürfen nicht mit 
bissigen Hunden bespannt sein und, 'abgesehen von 
Kinderfuhrwerken, nicht zur Personenbeförderung be- 
nutzt werden. Der Führer darf nicht aufsitzen. Die 
Hunde müssen an der Leine geführt werden. Wenn 
Reit- oder Zugpferde ihnen begegnen, müssen Hunde- 
fuhrwerke halten, bis die ersteren vorüber sind. Der 
Führer darf sich beim Anhalten auch nach dem Ab- 
strängen vom Fuhrwerk nur entfernen, wenn er den 
‘Hunden einen das Saufen gestattenden, das Beißen 
-verhindernden Maulkorb angelegt hat. Vom 1: Ok-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.