158 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
der Begegnung oder sobald ein Zeichen durch Empor-
heben der Peitsche oder in anderer Weise gegeben
wird, gehalten werden. Ein Vorbeifahren von hinten
darf nicht früher stattfinden, als bis der Führer der
Equipage oder des Kraftwagens ein Zeichen dazu
gegeben hat. Fahrzeuge müssen in der Zeit von
spätestens einer Stunde nach Sonnenuntergang bis
zum Beginn der Stunde vor Sonnenaufgang mit einer
hellbrennenden, dem Entgegenkommenden sichtbaren
Laterne beleuchtet sein. Bei unbespannten Fahr-
zeugen muß die Laterne an der Spitze der Deichsel
angebracht sein, wenn die Deichsel nicht abgenommen
oder aufgeschlagen ist. Rot oder grün geblendete
Laternen dürfen nicht benutzt werden. Schlitten
müssen Geläute oder Schellen haben. Die Polizei
kann bei Schnee auch für andere Fuhrwerke Geläute
oder Schellen vorschreiben. Huppensignale dürfen
nur Kraftfahrzeuge führen. Unnötiges und überlautes
Peitschenknallen ist verboten. Die Polizei kann
durch Warnungstafeln Schrittfahren vorschreiben.
Wettfahren und Wettreiten ist verboten. Es dürfen
nicht mehr als zwei Fahrzeuge hintereinander
und nicht mehr als drei Stück Rindvieh, Pferde,
Esel oder Maultiere nebeneinander gekoppelt
oder gespannt werden. Ausnahmen kann der Land-
rat gestatten. Hundefuhrwerke dürfen nicht mit
bissigen Hunden bespannt sein und, 'abgesehen von
Kinderfuhrwerken, nicht zur Personenbeförderung be-
nutzt werden. Der Führer darf nicht aufsitzen. Die
Hunde müssen an der Leine geführt werden. Wenn
Reit- oder Zugpferde ihnen begegnen, müssen Hunde-
fuhrwerke halten, bis die ersteren vorüber sind. Der
Führer darf sich beim Anhalten auch nach dem Ab-
strängen vom Fuhrwerk nur entfernen, wenn er den
‘Hunden einen das Saufen gestattenden, das Beißen
-verhindernden Maulkorb angelegt hat. Vom 1: Ok-