Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

160 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
als 4,2 m betragen. Zum Schutze der Ladung hinten 
angebrachte freischwebende Holzstücke dürfen nicht 
mehr als 1 m über die Ladung rückwärts hinaus- 
ragen. Zum Schutze der Zugtiere ist ver- 
ordnet: Kranke oder mit auffälligen Schäden behaftete, 
lahme oder abgetriebene Tiere dürfen nicht als Zug- 
tiere verwendet werden. Jedes Zugtier muß mit 
Kummet (weiche Kummete mit Unterkissen gepolstert), 
Sielengeschirr (gefüttert) oder Einzeljoch (mit Unter- 
kissen) versehen sein. Auf Wald- und Feldwegen 
dürfen an Stellen, wo schlechte Zu- und Abfuhr be- 
steht, die Pferde ohne Metallgebiß gefahren werden, 
Für das An- und Abfahren von Baugrund und 
Baumaterialien zu und von Baustellen, Lagerplätzen, 
Lehm-, Kies-, Sandgruben und Steinbrüchen muß 
nötigenfalls eine feste Fahrbahn geschaffen werden. 
Rohe Behandlung der Zugtiere, z. B. fortgesetztes 
und übermäßiges Antreiben mit der Peitsche, Treten, 
Schlagen mit Knütteln usw, ist verboten. Die Ladung 
muß im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Ge- 
spannes stehen unter Berücksichtigung der Fahrbar- 
keit und Steilheit der Wege. Nötigenfalls ist recht- 
zeitig für Vorspann zu sorgen. — 
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
ist nach Verständigung mit den Bundesregierungen 
unter dem 28. Dezember 1906 eine Verordnung er- 
lassen worden. „Landespolizeibehörde“ im Sinne des 
8 4 Abs. 2, $ 13 und $ 24 sowie zuständige „Landes- 
zentralbehörde“ und „zuständige Behörde“ nach $ 22 
ist das Ministerium, Abteilung des" Innern. „Zu- 
ständige Laandespolizeibehörde“ nach $ 4 Abs. 4 sowie 
„Polizeibehörde“ ist der Landrat, „amtlich anerkannter 
Sachverständiger“ im Sinne von $ 4 Abs. 2 sind der 
Fabrikinspektor und die sonst vom Ministerium, Ab- 
teilung des Innern, bestimmten Sachverständigen, die 
‚auch zum Ausstellen des Führerzeugnisses ($ 14) be-
	        
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