$ 10, Die Verwaltung. 161
fugt sind. Die von einer dazu bestimmten Stelle
eines anderen Bundesstaates ausgestellten Zeugnisse
behalten auch im Fürstentum ihre Gültigkeit. Das
im $ 7 vorgeschriebene Kennzeichen besteht für die
im Fürstentum anmeldepflichtigen Kraftfahrzeuge 'aus
den Buchstaben SS und der Erkennungsnummer.
Der Radfahrverkehr ist durch Verordnung
vom 12. November 1907, geändert 24. Juni 1908,
geregelt, und zwar in Ausführung und in Überein-
stimmung mit dem Bundesratsbeschluß vom 14. März
1907. Der Radfahrer muß. eine Radfahrkarte führen
(Gebühr 50 Pf. bis 1 Mk.), soll bei Dunkelheit und
starkem Nebel das Fahrzeug mit einer Laterne mit
farblosen Gläsern beleuchten, nach rechts ausweichen,
links überholen, beim Einbiegen in eine Straße nach
rechts in kurzem Bogen, nach links in weitem Bogen
fahren, das Bankett bei Annäherung von Fußgängern
verlassen. Wettfahrten sind auf öffentlichen Wegen
nur mit landrätlicher Genehmigung zulässig.
Durch Gesetz vom 1. April 1908, betreffend die
Aufbringung der den Gemeinden durch die Unter-
haltung der chaussierten Ortsverbindungswege und
der Bezirkschausseen erwachsenden Lasten (Wege-
kostengesetz) — Ausführungsverordnung dazu vom
25. Juni 1908 — ist bestimmt, daß der Staat jähr-
lich ein Drittel zu den Unterhaltungskosten der
chausseemäßig ausgebauten Ortsverbindungswege und
für die zwei Bezirksstraßen den auf die Bezirke ent-
fallenden Teil der Unterhaltungskosten ganz, den auf
die Gemeinden fallenden Teil zur Hälfte erstatten soll.
Nach dem Gesetz vom 29. Dezember 1891, be-
treffend die Heranziehung von Fabriken,
Mühlen, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziege-
leien und ähnlichen Unternehmungen zu besonderen
Leistungen für den Wegebau, soll bei
dauernder oder vorübergehender erheblicher Abnutzung
Langbein, Schwarzburg-Sondershausen. 11