162 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
eines öffentlichen Weges durch ein solches Unter-
nehmen nach dem Verhältnis der Mehrbelastung, so-
weit sie nicht durch Chausseegeld gedeckt wird, der
Unternehmer beitragspflichtig sein. Über den Antrag
des Wegeunterhaltungspflichtigen entscheidet der Be-
zirksausschuß, gegen dessen Bescheid binnen 14 Tagen
ausschließlicher Frist Berufung an das Ministerium,
Abteilung des Innern, zulässig ist.
Das Gesetz über die Erhebung des Chaussee-
geldes vom 4. Juli 1857 soll spätestens mit Ablauf
der Etatperiode 1908—1911 aufgehoben werden,
II. Finanzverwaltung.
Unter Leitung des Ministeriums, Finanzabteilung,
sowie unter Mitwirkung und Kontrolle des Landtags
(vgl. $ 7, II) wird das Staatsvermögen und das
Kammergut durch die im $ 3, I und III bezeichneten
Behörden verwaltet. Der auch das Kammergut um-
fassende Etat von 1908—1911 schließt pro Jahr
in Einnahme und Ausgabe im ordentlichen Etat mit
3288804 Mk., im außerordentlichen mit 225000 Mk.
ab. Die Einnahmen im ordentlichen Etat pro Jahr
setzen sich zusammen aus: direkte Steuern 706 700 Mk.
(davon Grundsteuern 121000 Mk., Gebäudesteuern
71000 Mk., Einkommensteuern 510000 Mk., Eisen-
bahnabgabe 3500 Mk.), indirekte Steuern 332583 Mk.,
Gebühren 245800 Mk., Handel und Gewerbe 18100 Mk.,
Regalien 37000 Mk., Erträge des Staatsguts 56 770 Mk.,
von den Garnisoneinrichtungen 4000 Mk., aus der
Unterrichtsverwaltung 111078 Mk., von der Forst-
verwaltung 1114105 Mk., von der Domänenverwaltung
468458 Mk., Erträge von Aktivkapitalien des Kammer-
guts — Mk., vom Kalibergwerk Glückauf bei Sonders-
hausen 190000 Mk., erstattete Ausgaben 4080 Mk.
und außerordentliche Einnahmen 130 Mk. Die Aus-