Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

164 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Prozentsatzes für die zu erhebende Grund- und Ge- 
bäudesteuer, auf 21/3 %/o des Nutzungswertes der steuer- 
pflichtigen Gebäude, der Jahresbetrag der letzteren 
auf 6°%/o vom Reinertrag der steuerpflichtigen Liegen- 
schaften festgesetzt. Der Reinertrag soll bei der 
Gebäudesteuer alle 15 Jahre einer Revision unter- 
zogen werden. 
Das Einkommensteuergesetz vom 11. De- 
zember 1897, geändert durch Gesetz vom 17. Februar 
1904 (Ausführungsverordnung vom 11. Dezember 1897, 
geändert durch Verordnung vom 14. November 1903) 
erklärt folgende Personen für einkommensteuer- 
pflichtig: 1. die Staatsangehörigen des Fürsten- 
tums, ausgenommen a) die nur in einem anderen 
Bundesstaate Wohnenden, b) die, welche neben einem 
Wohnsitz im Fürstentum in einem anderen Bundes- 
staate dienstlichen Wohnsitz als Reichs- oder Staats- 
beamte haben, c) die, welche, ohne im Fürstentum 
einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als zwei Jahren 
sich im Auslande dauernd aufhalten; 2. diejenigen 
Angehörigen anderer Bundesstaaten: a) welche, ohne 
gleichzeitig in ihrem Heimatsstaate einen Wohnsitz 
zu haben, im Fürstentum wohnen oder, ohne im 
Deutschen Reich einen Wohnsitz zu haben, sich im 
Fürstentum aufhalten, b) welche im Fürstentum ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben, 3. diejenigen Ausländer, 
welche im Fürstentum einen Wohnsitz haben oder 
sich daselbst des Erwerbs wegen länger als ein Jahr 
aufhalten. Der Einkommensteuer unterliegen ferner, 
wenn sie im Fürstentum einen Sitz haben: 1. Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien; 
2. Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 
und sonstige .rechtsfähige wirtschaftliche Vereine; 
3. Konsumvereine, soweit sie nicht schon unter Ziffer 2 
fallen, und 4. rechtsfähige Stiftungen, mit Ausnahme
	        
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