164 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Prozentsatzes für die zu erhebende Grund- und Ge-
bäudesteuer, auf 21/3 %/o des Nutzungswertes der steuer-
pflichtigen Gebäude, der Jahresbetrag der letzteren
auf 6°%/o vom Reinertrag der steuerpflichtigen Liegen-
schaften festgesetzt. Der Reinertrag soll bei der
Gebäudesteuer alle 15 Jahre einer Revision unter-
zogen werden.
Das Einkommensteuergesetz vom 11. De-
zember 1897, geändert durch Gesetz vom 17. Februar
1904 (Ausführungsverordnung vom 11. Dezember 1897,
geändert durch Verordnung vom 14. November 1903)
erklärt folgende Personen für einkommensteuer-
pflichtig: 1. die Staatsangehörigen des Fürsten-
tums, ausgenommen a) die nur in einem anderen
Bundesstaate Wohnenden, b) die, welche neben einem
Wohnsitz im Fürstentum in einem anderen Bundes-
staate dienstlichen Wohnsitz als Reichs- oder Staats-
beamte haben, c) die, welche, ohne im Fürstentum
einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als zwei Jahren
sich im Auslande dauernd aufhalten; 2. diejenigen
Angehörigen anderer Bundesstaaten: a) welche, ohne
gleichzeitig in ihrem Heimatsstaate einen Wohnsitz
zu haben, im Fürstentum wohnen oder, ohne im
Deutschen Reich einen Wohnsitz zu haben, sich im
Fürstentum aufhalten, b) welche im Fürstentum ihren
dienstlichen Wohnsitz haben, 3. diejenigen Ausländer,
welche im Fürstentum einen Wohnsitz haben oder
sich daselbst des Erwerbs wegen länger als ein Jahr
aufhalten. Der Einkommensteuer unterliegen ferner,
wenn sie im Fürstentum einen Sitz haben: 1. Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien;
2. Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und sonstige .rechtsfähige wirtschaftliche Vereine;
3. Konsumvereine, soweit sie nicht schon unter Ziffer 2
fallen, und 4. rechtsfähige Stiftungen, mit Ausnahme