Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 165 
derjenigen, welche zu milden Zwecken im Fürstentum 
errichtet sind oder unter Verwaltung des Staates oder 
öffentlicher inländischer Korporationen stehen. Ohne 
Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder 
Aufenthalt unterliegen endlich der Einkommensteuer 
alle Personen mit dem Einkommen: a) aus den von 
schwarzburgischen Staatskassen gezahlten Besoldungen, 
Pensionen und Wartegeldern, b) aus im Fürstentum 
belegenem Grundbesitz und aus im Fürstentum be- 
findlichen Gewerbe-, Eisenbahn-, Handelsanlagen oder 
sonstigen gewerblichen Betriebsstätten. Letztere Be- 
stimmung bezieht sich auch auf die oben gedachten 
Gesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften, 
Vereine und Stiftungen. Befreit von der Ein- 
kommensteuer sind: die Mitglieder des Fürstlichen 
Hauses, Personen des Unterofüzier- und Gemeinen- 
standes hinsichtlich ihres Militäreinkommens, alle An- 
gehörigen des aktiven Heeres während der Zeit einer 
Mobilmachung hinsichtlich ihres Militäreinkommens, 
die Steuerpflichtigen mit einem Jahreseinkommen 
von weniger als 300 Mk., Personen vor voll- 
endetem 18. Jahre, sofern ihr Einkommen aus Ver- 
mögen oder Betrieben den Betrag von 600 Mk. jähr- 
lich nicht übersteigt. Die veranlagte Steuer wird 
nicht erhoben von Unteroffizieren und Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes mit einem Einkommen unter 
1800 Mk. für die Monate, in denen sie sich im aktiven 
Dienst befinden. Als steuerpflichtiges Ein- 
kommen gelten die Jahreseinkünfte aus Kapital- 
und Grundvermögen, Handel und Gewerbe sowie ge- 
winnbringender Beschäftigung jeder Art, aus Gehalt, 
Pension, Wartegeld, Auszugsleistungen und sonstigen 
Berechtigungen auf dauernde Leistung sowie den 
Steuererstattungen der Beamten, Geistlichen und 
öffentlichen Lehrer (Gesetz vom 21. November 1887). 
In Abrechnung bei der Berechnung des Ein-
	        
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