166 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
kommens sind zu bringen: die auf Erlangung, Sicherung
und Erhaltung des Einkommens verwendeten Aus-
gaben, Schuldzinsen, Grundsteuern, Abschreibungen
von Gebäuden, Maschinen und Betriebsgeräten, Bei-
träge zur Feuer-, Hagel- und Viehschädenversicherung,
Lebensversicherungsprämien bis zum Betrage von
800 Mk., die gesetz- oder vertragsmäßigen Beiträge
zur Kranken-, Unfall-. Alters- und Invalidenversiche-
rung, zu Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, die
vertragsmäßigen Beiträge jedoch nur bis zum Betrag
von je 3800 Mk. — Bei der Steuerveranlagung wird
das Einkommen der einem Haushalte angehörenden
Familienglieder dem Einkommen des Haushaltungs-
vorstandes zugerechnet. Selbständig sind zu
veranlagen: Ehefrauen, die dauernd vom Ehemann
getrennt leben, und Kinder sowie andere Familien-
mitglieder, wenn sie ein der Verfügung des Haus-
haltungsvorstandes nicht unterliegendes Einkommen
aus eigenem Erwerb oder aus anderen Quellen haben,
mit Ausschluß der Beihilfe im Geschäft des Haus-
haltungsvorstandes. Dieses Arbeitseinkommen kann
dem Haushaltungsvorstand nur in einem die Summe
von jährlich 300 Mk. übersteigenden Betrage zu-
gerechnet werden. Die Ehefrau, deren Einkommen
vom Ehemann zu versteuern ist, haftet, wenn sie in
Gütertrennung lebt oder selbständig ein Gewerbe be-
treibt, als Gesamtschuldner für die Steuer bis zu dem
Betrage, welchen sie bei selbständiger Veranlagung
zu entrichten hätte. Die Steuer beträgt jährlich bei
einem Einkommen von mehr als
300 Mk. bis einschließlich 400 Mk. = 1 Mk.,
400 „ „ 500, = 2 „
500 5, y n 600 ,. = 3,
60 ,„. y 700, -5_,
700 5 5 n 0 „= 8,
800 „ y„ „ 900 ,„-1