Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 167 
900 Mk. bis einschließlich 1050 Mk. = 14 Mk,, 
1050 „5 „ 1200 „= 18 „ 
1200 „ , „ 13550 „= 2 „ 
1350 „ , „ 1500 „= 26 „ 
1500 „ , „ 1650 „= 30 „ 
1650 „ , „ 1800 „= 36 „ 
1800 „ , „ 2100 „= 4 „ 
2100 „ „ „ 2400 „ = 54 „ 
2400 „ ,„ „ 2700 „= 64 „ 
2700 „  y „ 800 „ = 72 „ 
8000 „ , i 383300 „= 832 „ 
3300 „2 y 360 „= W „ 
3600 „ , „ 3900 „ = 100 „ 
3900 „ „ 4200 „ = 108 „ 
4200 „  ,„ „ 4500 „ = 120 „ 
4500 „ , i 4800 „ -130 „ 
4800 „ „ 5100 „ —= 14 „ 
Bei weiterem Einkommen bis 7500 Mk. steigt sie in 
Stufen von 500 Mk. um je 9 Mk., bei einem Ein- 
kommen von über 7500 Mk. bis 20 000 Mk. in Stufen 
von 500 Mk. um je 15 Mk. und bei noch höherem 
Einkommen in Stufen von 1000 Mk. um je 30 Mk. 
Die Leitung und Beaufsichtigung der ganzen 
Veranlagung wie der Steuererhebung steht dem 
Ministerium, Finanzabteilung, zu. Dasselbe entscheidet 
in allen Beschwerden gegen das Verfahren; weitere 
Beschwerde ist binnen vierzehntägiger Frist an das 
Gesamtministerium zulässig. Die Veranlagung er- 
folgt durch Orts- und Bezirks-Einschätzungskommis- 
sionen. Für jeden Gemeindebezirk einschließlich des 
zugehörigen Guts- und Forstpolizeibezirks wird eine 
Ortseinschätzungskommission aus dem Ge- 
meindevorstand und drei bis sieben von den Gemeinde- 
räten nach Analogie der Artikel 60, 61, 41, 43, 52 
bis 54 der Gemeindeordnung auf je eine Finanzperiode 
zu wählenden Mitgliedern gebildet; sie hat die Steuer-