$ 10. Die Verwaltung. 167
900 Mk. bis einschließlich 1050 Mk. = 14 Mk,,
1050 „5 „ 1200 „= 18 „
1200 „ , „ 13550 „= 2 „
1350 „ , „ 1500 „= 26 „
1500 „ , „ 1650 „= 30 „
1650 „ , „ 1800 „= 36 „
1800 „ , „ 2100 „= 4 „
2100 „ „ „ 2400 „ = 54 „
2400 „ ,„ „ 2700 „= 64 „
2700 „ y „ 800 „ = 72 „
8000 „ , i 383300 „= 832 „
3300 „2 y 360 „= W „
3600 „ , „ 3900 „ = 100 „
3900 „ „ 4200 „ = 108 „
4200 „ ,„ „ 4500 „ = 120 „
4500 „ , i 4800 „ -130 „
4800 „ „ 5100 „ —= 14 „
Bei weiterem Einkommen bis 7500 Mk. steigt sie in
Stufen von 500 Mk. um je 9 Mk., bei einem Ein-
kommen von über 7500 Mk. bis 20 000 Mk. in Stufen
von 500 Mk. um je 15 Mk. und bei noch höherem
Einkommen in Stufen von 1000 Mk. um je 30 Mk.
Die Leitung und Beaufsichtigung der ganzen
Veranlagung wie der Steuererhebung steht dem
Ministerium, Finanzabteilung, zu. Dasselbe entscheidet
in allen Beschwerden gegen das Verfahren; weitere
Beschwerde ist binnen vierzehntägiger Frist an das
Gesamtministerium zulässig. Die Veranlagung er-
folgt durch Orts- und Bezirks-Einschätzungskommis-
sionen. Für jeden Gemeindebezirk einschließlich des
zugehörigen Guts- und Forstpolizeibezirks wird eine
Ortseinschätzungskommission aus dem Ge-
meindevorstand und drei bis sieben von den Gemeinde-
räten nach Analogie der Artikel 60, 61, 41, 43, 52
bis 54 der Gemeindeordnung auf je eine Finanzperiode
zu wählenden Mitgliedern gebildet; sie hat die Steuer-