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der. Bezirks-Einschätzungskommission einzulegenden,
einen Zahlungsaufschub aber nicht bewirkenden Be-
rufung an die Berufungskommission zu.
Diese besteht aus einem vom Ministerium zu er-
nennenden Beamten als Vorsitzendem und vier Mit-
gliedern, von denen zwei das Ministerium ernennt
und von denen einer dem Richterstande angehören
muß; zwei Mitglieder werden vom Laandtage gewählt,
und zwar aus den Wahlberechtigten der Unter- und
Oberherrschaft je ein Mitglied. Die Ernennung und
Wahl der vier Mitglieder und je eines Stellvertreters
erfolgt jedesmal für eine Finanzperiode. Zu Mit-
gliedern können nur die zum Landtag wählbaren
Staatsangehörigen ernannt bzw. gewählt werden; sie
dürfen nicht zugleich Mitglieder der Einschätzungs-
kommissionen sein. Die vom Landtag gewählten Mit-
glieder können die Wahl nur wegen nachgewiesener
Krankheit oder dauernder Abwesenheit ablehnen.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission
steht sowohl dem Vorsitzenden der Bezirks - Ein-
schätzungskommission wie dem Steuerpflichtigen nur
eine binnen 14 Tagen nach Eröffnung oder Empfang
des Bescheides anzubringende Beschwerde an
das Gesamtministerium wegen unrichtiger An-
wendung des Gesetzes oder der Ausführungsvorschriften
zu. — Die Vermehrung des Einkommens während
des Steuerjahres begründet keine Veränderung in der
schon erfolgten Veranlagung. Tritt aber die Ver-
mehrung infolge Erbfalles ein, so sind die Erben
entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens ander-
weit zu veranlagen und zur Entrichtung der Steuer
vom Beginn des auf den Erbschaftsantritt folgenden
Vierteljahres ab verpflichtet. Wird nachgewiesen, daß
während des Steuerjahres infolge Wegfalls einer Ein-
nahmequelle oder infolge außergewöhnlicher Unglücks-
fälle das Einkommen um mehr als den vierten