Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 169 
der. Bezirks-Einschätzungskommission einzulegenden, 
einen Zahlungsaufschub aber nicht bewirkenden Be- 
rufung an die Berufungskommission zu. 
Diese besteht aus einem vom Ministerium zu er- 
nennenden Beamten als Vorsitzendem und vier Mit- 
gliedern, von denen zwei das Ministerium ernennt 
und von denen einer dem Richterstande angehören 
muß; zwei Mitglieder werden vom Laandtage gewählt, 
und zwar aus den Wahlberechtigten der Unter- und 
Oberherrschaft je ein Mitglied. Die Ernennung und 
Wahl der vier Mitglieder und je eines Stellvertreters 
erfolgt jedesmal für eine Finanzperiode. Zu Mit- 
gliedern können nur die zum Landtag wählbaren 
Staatsangehörigen ernannt bzw. gewählt werden; sie 
dürfen nicht zugleich Mitglieder der Einschätzungs- 
kommissionen sein. Die vom Landtag gewählten Mit- 
glieder können die Wahl nur wegen nachgewiesener 
Krankheit oder dauernder Abwesenheit ablehnen. 
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission 
steht sowohl dem Vorsitzenden der Bezirks - Ein- 
schätzungskommission wie dem Steuerpflichtigen nur 
eine binnen 14 Tagen nach Eröffnung oder Empfang 
des Bescheides anzubringende Beschwerde an 
das Gesamtministerium wegen unrichtiger An- 
wendung des Gesetzes oder der Ausführungsvorschriften 
zu. — Die Vermehrung des Einkommens während 
des Steuerjahres begründet keine Veränderung in der 
schon erfolgten Veranlagung. Tritt aber die Ver- 
mehrung infolge Erbfalles ein, so sind die Erben 
entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens ander- 
weit zu veranlagen und zur Entrichtung der Steuer 
vom Beginn des auf den Erbschaftsantritt folgenden 
Vierteljahres ab verpflichtet. Wird nachgewiesen, daß 
während des Steuerjahres infolge Wegfalls einer Ein- 
nahmequelle oder infolge außergewöhnlicher Unglücks- 
fälle das Einkommen um mehr als den vierten