172 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
& 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche
und Schule.
I. Im Jahre 1541 auf dem Reichstage zu Regens-
burg bekannte sich Graf Günther XL. („Günther mit
dem fetten Maule“ genannt, weil er mit Ausnahme
der Herrschaft Leutenberg die sämtlichen schwarz-
burgischen Besitzungen vereinigte) nebst seiner Familie
zur lutherischen Kirche, Seitdem ist das Haus Schwarz-
burg dem evangelischen Bekenntnis treu geblieben.
Das Landesgrundgesetz vom 8. Juli 1857 bezeichnet
im $ 4 die eyangelisch-lutherische Kirche
als die Landeskirche, in welcher der Fürst die
bischöflichen Rechte ausübt. Ihr gehören
83389 Einwohner von den im Jahre 1905 gezählten
85152 Einwohnern des Fürstentums an; 1520 ge-
hören zur römisch-katholischen, 195 zur jüdischen
Religion.
Durch Artikel 51 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch vom 19. Juli 1899 ist hin-
sichtlich der religiösen Kindererziehung be-
stimmt, daß die ehelichen, durch nachfolgende Ehe
legitimierten und an Kindesstatt angenommenen Kinder
der Konfession des Vaters folgen. Der Vater kann
jedoch die Kinder auch der anderen Konfession der
Mutter zuführen. Bei der einmal getroffenen Be-
stimmung behält es sein Bewenden, auch wenn der
Vater seine Konfession wechselt. Die aus einer
Ehe stammenden Kinder sind in derselben Kon-
fession zu erziehen. Uneheliche Kinder folgen der
Konfession der Mutter. Verträge und Versprechungen
über die religiöse Erziehung der Kinder sind recht-
lich unverbindlich. Die Bestimmung des Vaters, daß
die Kinder der von seiner abweichenden Konfession.
der Mutter zugeführt werden sollen, kann rechtsgültig
nicht vor der Geburt des ersten Kindes und nur