Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

172 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
& 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche 
und Schule. 
I. Im Jahre 1541 auf dem Reichstage zu Regens- 
burg bekannte sich Graf Günther XL. („Günther mit 
dem fetten Maule“ genannt, weil er mit Ausnahme 
der Herrschaft Leutenberg die sämtlichen schwarz- 
burgischen Besitzungen vereinigte) nebst seiner Familie 
zur lutherischen Kirche, Seitdem ist das Haus Schwarz- 
burg dem evangelischen Bekenntnis treu geblieben. 
Das Landesgrundgesetz vom 8. Juli 1857 bezeichnet 
im $ 4 die eyangelisch-lutherische Kirche 
als die Landeskirche, in welcher der Fürst die 
bischöflichen Rechte ausübt. Ihr gehören 
83389 Einwohner von den im Jahre 1905 gezählten 
85152 Einwohnern des Fürstentums an; 1520 ge- 
hören zur römisch-katholischen, 195 zur jüdischen 
Religion. 
Durch Artikel 51 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch vom 19. Juli 1899 ist hin- 
sichtlich der religiösen Kindererziehung be- 
stimmt, daß die ehelichen, durch nachfolgende Ehe 
legitimierten und an Kindesstatt angenommenen Kinder 
der Konfession des Vaters folgen. Der Vater kann 
jedoch die Kinder auch der anderen Konfession der 
Mutter zuführen. Bei der einmal getroffenen Be- 
stimmung behält es sein Bewenden, auch wenn der 
Vater seine Konfession wechselt. Die aus einer 
Ehe stammenden Kinder sind in derselben Kon- 
fession zu erziehen. Uneheliche Kinder folgen der 
Konfession der Mutter. Verträge und Versprechungen 
über die religiöse Erziehung der Kinder sind recht- 
lich unverbindlich. Die Bestimmung des Vaters, daß 
die Kinder der von seiner abweichenden Konfession. 
der Mutter zugeführt werden sollen, kann rechtsgültig 
nicht vor der Geburt des ersten Kindes und nur
	        
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