Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

174 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Erreichung des Zweckes eines solchen Kultusverbandes 
erforderlichen Bestimmungen sind nach diesen Ge- 
setzen mit wenigen Ausnahmen der Autonomie über- 
lassen. Die Gesetze beschäftigen sich wesentlich mit 
der im öffentlichen Interesse vorgeschriebenen Ver- 
tretung der Gemeinde und dem Wirkungskreise der 
Verwaltungsorgane, erteilen den Gemeinden die Be- 
fugnis, ihre Beiträge im Wege des Verwaltungszwangs- 
verfahrens beitreiben zu lassen und halten sich bei 
der Ordnung des staatlichen Aufsichtsrechts von jeder 
Einmischung in innere Kultusangelegenheiten fern. 
II. Über die Organisation der Kirchen- und 
Schulbehörden bestimmt das Gesetz, betreffend 
die Neugestaltung der Kirchen- und Schulbehörden, 
vom 9. Dezember 1865, geändert durch Gesetz 
vom 3. Dezember 1893 (Ausführungsverordnung vom 
14. März 1866 mit Zusatz vom 5. Februar 1870) 
folgendes: 
Dem Ministerium, Abteilung für Kirchen- 
und Schulsachen, sind die gesamten inneren und 
äußeren Angelegenheiten der evangelisch-lutherischen 
Kirche überwiesen. Ihm ist ein unter dem Gesamt- 
ministerium stehender Kirchenrat beigeordnet, der 
aus dem den Vorsitz führenden Vorstand des Ministe- 
riums, Abteilung für Kirchen- und Schulsachen, und 
aus einer Anzahl vom Fürsten berufener Geistlichen 
besteht, kollegialisch verhandelt und nach Stimmen- 
mehrheit bei der Anwesenheit von mindestens drei 
Mitgliedern Beschlüsse faßt. Sein Geschäftskreis um- 
faßt die rein geistlichen und kirchlichen Angelegen- 
heiten, insbesondere die Aufsicht über den Gottes- 
dienst in dogmatischer und liturgischer Beziehung, 
die Anordnung kirchlicher Feste, die Erteilung von 
Dispensationen, die Prüfung der Kandidaten des 
Predigtamtes, die Aufsicht über dieselben und ihre 
Verwendung zu geistlicher Amtshilfe, die Aufsicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.