$S 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 175
über. die moralische und die Amtsführung der Geist-
lichen und Superintendenten, die Einleitungen und
Vorschläge wegen Anstellung, Beförderung, Belohnung,
Versetzung, Emeritierung und Pensionierung von Geist-
lichen, die Beurlaubungen von Geistlichen länger als
acht Tage und zum Landtag (ausgenommen die Super-
intendenten) und die Erteilung der Heiratserlaubnis
und der Erlaubnis zu Nebengeschäften und Neben-
ämtern (gleichfalls mit Ausnahme der Superintendenten,
die dem Ministerium, Abteilung für Kirchen- und
Schulsachen, unterstehen. In Abwesenheit oder
sonstiger Verhinderung des Vorsitzenden steht dem
ersten (ältesten) Mitglied des Kirchenrats die Ge-
schäftsleitung zu. Zu den Sitzungen werden regel-
mäßig nur die unterherrschaftlichen Mitglieder berufen.
Der Vorsitzende kann aber zur Beratung wichtigerer
Gegenstände und Fragen Plenarsitzungen anberaumen,
in denen auch die oberherrschaftlichen Mitglieder er-
scheinen müssen. Reisekosten werden nach Maßgabe
der in der Verordnung vom 12. November 1857 für
die Beamten der dritten und vierten Rangklasse ge-
troffenen Bestimmungen vergütet. Es kann aber ein
jährliches Bauschquantum festgesetzt werden. Der
Vorsitzende kann die minder wichtigen oder keinen
-Aufschub leidenden Sachen ohne Berufung des Kirchen-
rats unter Zustimmung der hier wohnenden und nicht
‚behinderten Mitglieder erledigen. Insoweit die Ge-
schäftsgegenstände dem Gesamtministerium durch die
‘Verordnung vom 16. August 1850 zur Beratung und
Beschlußfassung überwiesen sind oder der Ent-
schließung des Fürsten unterliegen, hat der Kirchen-
rat dem Gesamtministerium schriftlich oder durch den
Vorsitzenden bzw. einen von ihm bestellten Referenten
mündlich Vortrag zu erstatten und weitere Verfügung
zu gewärtigen.
Die nächst untergeordneten Instanzen sind die