Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

176 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
für jeden Verwaltungsbezirk errichteten, aus den 
Personen des Landrats oder seines. Stellvertreters 
und des Superintendenten bestehenden, unter dem 
Vorsitz des Landrats oder in dessen Abwesenheit des 
Superintendenten geleiteten Kirchen- und Schul- 
inspektionen. Es haben aber in unmittelbarer 
Unterordnung unter den Kirchenrat die Super- 
intendenten die nächste Aufsicht über den Gottes- 
dienst in dogmatischer und liturgischer Beziehung und 
über den kirchlichen Religionsunterricht allein zu 
führen wie auch die. Ordination der Geistlichen vor- 
zunehmen. Die Kirchen- und Schulvisitationen 
hat der Superintendent im ständigen Auftrag der 
Kirchen- und Schulinspektion gegen Erstattung der 
Reisekosten und Tagegelder nach Maßgabe der Ob- 
servanzen (bei Schulvisitationen werden die Gebühren 
von der Staatskasse getragen) wahrzunehmen. Auch 
hat er die Konferenzen der Geistlichen und Predigt- 
amtskandidaten sowie der Volksschullehrer des Be- 
zirks im ständigen Auftrag der Kirchen- und Schul- 
inspektion anzuberaumen und abzuhalten. 
Als unterste Instanzen für Leitung und Beauf- 
sichtigung der kirchlichen und Volksschulangelegen- 
heiten fungieren in jeder evangelisch-lutherischen 
Kirchengemeinde ein Kirchen- und Schul- 
vorstand. Derselbe besteht aus: 1. dem Ortsgeist- 
lichen oder, wo deren mehrere sind, aus den sämt- 
lichen ordinierten Geistlichen der Gemeinde (für Ge- 
meinden, welche in die Kirchengemeinde eines anderen 
Staates eingepfarrt sind, bestimmt das Ministerium 
einen hierländischen Geistlichen als Mitglied und setzt 
ihm eine Remuneration fest); 2. dem Bürgermeister 
oder dessen Stellvertreter; 3. in Dörfern zwei, in 
Städten vier Mitgliedern, welche von den der evange- 
lisch -lutherischen Landeskirche angehörenden Mit- 
gliedern des Gemeinderats unter dem Vorsitz des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.