$ li. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 177
ältesten Mitgliedes in einer von!dem Gemeindevorstand
hierzu einberufenen Versammlung nach einfacher
Stimmenmehrheit gewählt werden; bei Stimmengleich-
heit entscheidet das Los. Wird eine ordnungsmäßige
Wahl nicht binnen einem Monat nach einer von dem
Kirchen- und Schulvorstand an den Gemeindevorstand
desfalls gerichteten Aufforderung vollzogen, so hat
die Kirchen- und Schulinspektion ihrerseits die Wahl
nach Anhörung des Kirchen- und Schulvorstands aus
den Mitgliedern der Kirchengemeinde vorzunehmen.
In Orten gutsherrlichen Kirchenpatronats ist auch
der Patron oder, wo mehrere Patronen sind, ein von
ihnen zu bestimmender Patron Mitglied des Kirchen-
und Schulvorstands. Der Patron kann sich vertreten
lassen. Der Kirchen- und Schulvorstand ist berufen,
das sittliche und religiöse Leben wie die Schulzucht
in der Gemeinde zu überwachen, für Unterbringung,
Beaufsichtigung und Besserung der bürgerlich Be-
straften zu sorgen und die kirchliche Armen- und
Krankenpflege zu üben. Er überkommt bei Anstellung
der Ortsgeistlichen das sogenannte votum nega-
tivum der Gemeinde, kraft dessen kein Geistlicher
angestellt werden darf, gegen dessen Person, Lehre
oder Wandel begründete erhebliche Einwendungen
gemacht werden. Er hat die Ausstellung der Voka-
tionen, die Wahl der niederen Kirchendiener, die Ver-
waltung des Kirchen-, Pfarr-- und Schulvermögens,
beaufsichtigt das Begräbniswesen, vertritt die Kirchen-
und Schulgemeinde in allen Rechtsverhältnissen, über-
wacht den Unterricht und die Schulzucht in den
Volksschulen und sorgt für die Beschaffung der
nötigen, zunächst observanzmäßig und subsidiär von
der politischen Gemeinde aufzubringenden Mittel zur
Befriedigung der Kirchen- und Schulbedürfnisse. Der
Genehmigung des Ministeriums, Abteilung
für Kirchen- und Schulsachen, bedürfen: Ände-
Langbein, Schwarzburg-Sondershausen. 12