178 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
rungen der Stellendotationen, wesentliche Änderungen
der für kirchliche, geistliche oder Schulzwecke be-
stimmten Räume, Veränderungen im Grundstock der
Kirchenkassen, Darlehensaufnahmen, Veräußerungen
von Vermögensbestandteilen des Kirchen-, Pfarrei- oder
‘Schulvermögens ausschließlich der Kapitalausleihungen,
Ausschreibung von Umlagen und Kollekten, Ände-
rungen in der Organisation und dem Liehrplan der
Volksschule sowie Einführung neuer Lehr- und Lese-
bücher. Der Genehmigung der vorgesetzten
Kirchen- und Schulinspektion bedürfen die
Beschlüsse des Kirchen- und Schulvorstands bei
Ländereiverpachtungen, Errichtung von Friedhofs-
ordnungen, Erhebung von Prozessen für Kirche,
Pfarrei und Schule sowie zur Beilegung der Prozesse
durch Vergleich.
Ill. An höheren Staatsschulanstalten
sind in Sondershausen und Arnstadt je ein huma-
nistisches Gymnasium und eine lateinlose Realschule
II. Ordnung vorhanden. Seit ‚Ostern 1908 werden
die Schulen jahrgangsweise von Sexta beginnend um-
gewandelt: für Sondershausen in das humanistische
Gymnasium (das bestehen bleibt) und ein Real-
progymnasium (mit Lateinunterricht) bei gemeinsamem
"Unterbau der drei untersten Klassen, für Arnstadt
in ein Realgymnasium und die lateinlose Realschule
II. Ordnung (die bestehen bleibt) mit ebensolchem
gemeinsamen Unterbau. Die Verordnung vom 1. De-
zember 1904 regelt das für den Besuch dieser Schulen
zu entrichtende Schulgeld: Gymnasium: Prima und
Sekunda 120 Mk., Tertia und Quarta 100 Mk., Quinta
und Sexta 80 Mk. pro Jahr; Realschule: Sekunda
120 Mk., Tertia und Quarta 100 Mk., Quinta und
Sexta 80 Mk. pro Jahr. Für Schüler, deren Eltern
oder Ernährer nicht ihren dauernden Aufenthalt in
einem Orte des Fürstentums genommen haben, erhöht