Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

178 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
rungen der Stellendotationen, wesentliche Änderungen 
der für kirchliche, geistliche oder Schulzwecke be- 
stimmten Räume, Veränderungen im Grundstock der 
Kirchenkassen, Darlehensaufnahmen, Veräußerungen 
von Vermögensbestandteilen des Kirchen-, Pfarrei- oder 
‘Schulvermögens ausschließlich der Kapitalausleihungen, 
Ausschreibung von Umlagen und Kollekten, Ände- 
rungen in der Organisation und dem Liehrplan der 
Volksschule sowie Einführung neuer Lehr- und Lese- 
bücher. Der Genehmigung der vorgesetzten 
Kirchen- und Schulinspektion bedürfen die 
Beschlüsse des Kirchen- und Schulvorstands bei 
Ländereiverpachtungen, Errichtung von Friedhofs- 
ordnungen, Erhebung von Prozessen für Kirche, 
Pfarrei und Schule sowie zur Beilegung der Prozesse 
durch Vergleich. 
Ill. An höheren Staatsschulanstalten 
sind in Sondershausen und Arnstadt je ein huma- 
nistisches Gymnasium und eine lateinlose Realschule 
II. Ordnung vorhanden. Seit ‚Ostern 1908 werden 
die Schulen jahrgangsweise von Sexta beginnend um- 
gewandelt: für Sondershausen in das humanistische 
Gymnasium (das bestehen bleibt) und ein Real- 
progymnasium (mit Lateinunterricht) bei gemeinsamem 
"Unterbau der drei untersten Klassen, für Arnstadt 
in ein Realgymnasium und die lateinlose Realschule 
II. Ordnung (die bestehen bleibt) mit ebensolchem 
gemeinsamen Unterbau. Die Verordnung vom 1. De- 
zember 1904 regelt das für den Besuch dieser Schulen 
zu entrichtende Schulgeld: Gymnasium: Prima und 
Sekunda 120 Mk., Tertia und Quarta 100 Mk., Quinta 
und Sexta 80 Mk. pro Jahr; Realschule: Sekunda 
120 Mk., Tertia und Quarta 100 Mk., Quinta und 
Sexta 80 Mk. pro Jahr. Für Schüler, deren Eltern 
oder Ernährer nicht ihren dauernden Aufenthalt in 
einem Orte des Fürstentums genommen haben, erhöht
	        
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