$ 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 179
sich das jährliche Schulgeld um je 20 Mk. AnEin-
trittsgeld werden 6 Mk. erhoben. Eintritts- und Schul-
geld ist vierteljährlich im voraus an die Fürstliche
Bezirkskasse zu entrichten. Die Verordnung bestimmt
im einzelnen noch über Schulgeldfreiheit und -erlaß
und über Zeugnisgebühren.
In Sondershausen besteht ein Landesseminar
zur Heranbildung von Volksschullehrern (vgl. Seminar-
ordnung vom 31. Mai 1854, geändert durch Höchste
Verordnungen vom 9. Februar 1887 und 30. März
1902). Schulgeld wird nur von Ausländern erhoben,
in der vierten Klasse 60 Mk., der dritten 80 Mk.,
der zweiten 100 Mk. und der ersten 120 Mk. Die
auf dem Fürstlichen Landesseminar ausgebildeten
Schulamtskandidaten und Lehrer, welche nach Ab-
solvierung des Seminarkursus vor Ablauf von fünf
Jahren nach ihrer definitiven Anstellung freiwillig aus
dem diesseitigen Schuldienst austreten, haben für den
auf dem Seminar empfangenen Unterricht nachträglich
Schulgeld nach den obigen Sätzen zu entrichten und
die etwa aus Staatsmitteln bezogenen Unterstützungs-
gelder zurückzuerstatten. Als Ausländer gelten dabei
diejenigen, welche nicht die Staatsangehörigkeit im
Fürstentum besitzen, oder deren Eltern oder Ernährer
nicht ihren dauernden Aufenthalt in einem Orte des
Fürstentums genommen haben. Für die höheren Staats-
schulen und das Seminar ist im Etat von 1908—1911
eine jährliche Ausgabe von 209625 Mk. eingestellt.
Das Volksschulwesen ist durch das Gesetz
über das Volksschulwesen vom 6. Mai 1852, geändert
insbesondere durch die Gesetze vom 12. Dezember
1889, 15. Juli 1905, 7. und 8. Dezember 1906, ge-
regelt. In der Volksschule soll den Kindern, sofern
die Familie dafür nicht hinreichend sorgt, durch Unter-
richt und Erziehung der Grad von Bildung gewährt
werden, welcher jedem Staatsangehörigen, abgesehen
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