Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 179 
sich das jährliche Schulgeld um je 20 Mk. AnEin- 
trittsgeld werden 6 Mk. erhoben. Eintritts- und Schul- 
geld ist vierteljährlich im voraus an die Fürstliche 
Bezirkskasse zu entrichten. Die Verordnung bestimmt 
im einzelnen noch über Schulgeldfreiheit und -erlaß 
und über Zeugnisgebühren. 
In Sondershausen besteht ein Landesseminar 
zur Heranbildung von Volksschullehrern (vgl. Seminar- 
ordnung vom 31. Mai 1854, geändert durch Höchste 
Verordnungen vom 9. Februar 1887 und 30. März 
1902). Schulgeld wird nur von Ausländern erhoben, 
in der vierten Klasse 60 Mk., der dritten 80 Mk., 
der zweiten 100 Mk. und der ersten 120 Mk. Die 
auf dem Fürstlichen Landesseminar ausgebildeten 
Schulamtskandidaten und Lehrer, welche nach Ab- 
solvierung des Seminarkursus vor Ablauf von fünf 
Jahren nach ihrer definitiven Anstellung freiwillig aus 
dem diesseitigen Schuldienst austreten, haben für den 
auf dem Seminar empfangenen Unterricht nachträglich 
Schulgeld nach den obigen Sätzen zu entrichten und 
die etwa aus Staatsmitteln bezogenen Unterstützungs- 
gelder zurückzuerstatten. Als Ausländer gelten dabei 
diejenigen, welche nicht die Staatsangehörigkeit im 
Fürstentum besitzen, oder deren Eltern oder Ernährer 
nicht ihren dauernden Aufenthalt in einem Orte des 
Fürstentums genommen haben. Für die höheren Staats- 
schulen und das Seminar ist im Etat von 1908—1911 
eine jährliche Ausgabe von 209625 Mk. eingestellt. 
Das Volksschulwesen ist durch das Gesetz 
über das Volksschulwesen vom 6. Mai 1852, geändert 
insbesondere durch die Gesetze vom 12. Dezember 
1889, 15. Juli 1905, 7. und 8. Dezember 1906, ge- 
regelt. In der Volksschule soll den Kindern, sofern 
die Familie dafür nicht hinreichend sorgt, durch Unter- 
richt und Erziehung der Grad von Bildung gewährt 
werden, welcher jedem Staatsangehörigen, abgesehen 
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