Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

180 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
von seinem besonderen Berufe, unentbehrlich ist. Der 
Grad der Bildung wird durch den Schulplan bestimmt. 
Es steht den Eltern oder deren Vertretern frei, ob 
sie ihre Kinder in öffentlichen oder Privatschulen (für 
die katholischen Kinder ist z. B. in Sondershausen 
und Arnstadt je eine Privatvolksschule eingerichtet) 
oder zu Hause unterrichten lassen wollen. Die Volks- 
schulpflicht beginnt für alle Kinder der Schul- 
gemeinde, wenn sie nicht zu dieser Zeit in eine andere 
Schulanstalt eintreten oder sonst in ausreichender 
Weise den nötigen Unterricht erhalten, mit dem voll- 
endeten sechsten Lebensjahre. Jedoch müssen auf 
Verlangen ihrer gesetzlichen Vertreter auch die Kinder 
in die Schule aufgenommen werden, welche bis zum 
30. Juni des laufenden Jahres das sechste Lebens- 
jahr erfüllen. Die Aufnahme darf nur dann später 
erfolgen, wenn geistige oder körperliche Unfähigkeit 
vorhanden ist. Kinder, welche bis zum 30. September 
des betreffenden Schuljahres das sechste Lebensjahr 
erfüllen, können nach Beschluß des Kirchen- und 
Schulvorstands bei guter körperlicher und geistiger 
Entwicklung schon zu Ostern des betreffenden Jahres 
aufgenommen werden. Die Volksschulpflicht 
dauert acht Jahre; Aufnahme und Entlassung findet 
nur zu Ostern statt. Für den Unterricht in Volks- 
schulen kann Schulgeld erhoben werden; die Ent- 
schließung ‚darüber steht der politischen Gemeinde 
zu. Die. auf dem Landesseminar bestandene Ent- 
lassungsprüfung befähigt zur widerruflichen An- 
stellung als Volksschullehrer, die durch Verfügung 
des Gesamtministeriums erfolgt und mit dreimonat- 
licher Frist kündbar ist. Die den Kirchen- und Schul- 
inspektionen zur aushilfsweisen Verwendung im Schul- 
dienst zugewiesenen Schulamtsbewerber (Schulamts- 
kandidaten) sind den widerruflich angestellten Volks- 
schullehrern gleich zu .achten. Alle widerruflich
	        
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