Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 181. 
angestellten Volksschullehrer sowie die Schulamts- 
kandidaten haben regelmäßig im dritten Jahre nach 
bestandener Seminar-Entlassungsprüfung durch eine 
zweite Prüfung die Befähigung zur unwiderruf- 
lichen Anstellung im inländischen Volksschul- 
dienst, die dann durch landesherrliches Dekret er- 
folgt, zu erwerben. Ein Volksschullehrer oder Schul- 
amtskandidat kann aus dem inländischen Schuldienst 
nur am Schlusse des Schuljahres nach dreimonatlicher 
Kündigung austreten, Zur Errichtung und 
Leitung von privaten Lehr- und Unter- 
richtsanstalten ist staatliche Genehmigung er- 
forderlich, die vom Ministerium, Abteilung für Kirchen- 
und Schulsachen, für die gewerblichen Anstalten (wie 
die in Arnstadt bestehende polytechnische Lehranstalt) 
in Gemeinschaft mit dem Ministerium, Abt. des Innern, 
erteilt wird. Das Aufsichtsrecht schließt die Befugnis 
in sich, eine Anstalt durch Rücknahme der Genehmigung 
zu schließen, wenn dies aus sitten- oder gesundheits- 
polizeilichen Gründen erforderlich erscheint, den An- 
weisungen der Aufsichtsbehörde keine Folge gegeben 
wird oder die Vorbedingungen weggefallen sind, auf 
Grund deren die Genehmigung erteilt war. Gegen die 
Entschließungen der Aufsichtsbehörde ist binnen vier 
Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Ge- 
samtministerium zulässig. Die Strafgewalt der 
Lehrer erstreckt sich auch auf die von den Schul- 
kindern außerhalb der Schulräume begangeneu Ver- 
gehungen; körperliche Züchtigung ist nur als äußerstes 
Disziplinarmittel gestattet. — Zur Überwachung der 
Gesundheit der Schulkinder sind in Sondershausen 
und Arnstadt seit Jahren Schulärzte mit gutem 
Erfolg angestellt. Für das Volksschulwesen ist im 
Staatshaushalt von 1908—1911 eine Summe von 
177250 Mk. als jährliche Ausgabe. eingestellt. — 
Höhere zehnklassige Mädchenschulen sind in
	        
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