$ 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 181.
angestellten Volksschullehrer sowie die Schulamts-
kandidaten haben regelmäßig im dritten Jahre nach
bestandener Seminar-Entlassungsprüfung durch eine
zweite Prüfung die Befähigung zur unwiderruf-
lichen Anstellung im inländischen Volksschul-
dienst, die dann durch landesherrliches Dekret er-
folgt, zu erwerben. Ein Volksschullehrer oder Schul-
amtskandidat kann aus dem inländischen Schuldienst
nur am Schlusse des Schuljahres nach dreimonatlicher
Kündigung austreten, Zur Errichtung und
Leitung von privaten Lehr- und Unter-
richtsanstalten ist staatliche Genehmigung er-
forderlich, die vom Ministerium, Abteilung für Kirchen-
und Schulsachen, für die gewerblichen Anstalten (wie
die in Arnstadt bestehende polytechnische Lehranstalt)
in Gemeinschaft mit dem Ministerium, Abt. des Innern,
erteilt wird. Das Aufsichtsrecht schließt die Befugnis
in sich, eine Anstalt durch Rücknahme der Genehmigung
zu schließen, wenn dies aus sitten- oder gesundheits-
polizeilichen Gründen erforderlich erscheint, den An-
weisungen der Aufsichtsbehörde keine Folge gegeben
wird oder die Vorbedingungen weggefallen sind, auf
Grund deren die Genehmigung erteilt war. Gegen die
Entschließungen der Aufsichtsbehörde ist binnen vier
Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Ge-
samtministerium zulässig. Die Strafgewalt der
Lehrer erstreckt sich auch auf die von den Schul-
kindern außerhalb der Schulräume begangeneu Ver-
gehungen; körperliche Züchtigung ist nur als äußerstes
Disziplinarmittel gestattet. — Zur Überwachung der
Gesundheit der Schulkinder sind in Sondershausen
und Arnstadt seit Jahren Schulärzte mit gutem
Erfolg angestellt. Für das Volksschulwesen ist im
Staatshaushalt von 1908—1911 eine Summe von
177250 Mk. als jährliche Ausgabe. eingestellt. —
Höhere zehnklassige Mädchenschulen sind in