Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

Zweiter Abschnitt. 
Die staatlichen Organe. 
$ 2. Das Staatsoberhaupt. 
I. Nach Inhalt des Landesgrundgesetzes vom 
8. Juli 1857 8 8£. ist der Fürst Oberhaupt des 
Staates. Er vereinigt in sich alle Rechte der Staats- 
gewalt und ist bei Ausübung derselben nur insoweit 
an die Mitwirkung des Landtages gebunden, als diesem 
eine solche durch das Landesgrundgesetz ausdrück- 
lich eingeräumt ist. Die Person des Fürsten ist heilig 
und unverletzlich. Er ist über alle äußere persön- 
liche Verantwortung erhaben. Unter dem Fürsten 
werden sämtliche Regierungsgeschäfte durch ein 
Ministerium geleitet. Der Fürst ernennt und entläßt 
die Mitglieder des Ministeriums nach eigener Ent- 
schließung. Die Rechte der Entlassenen regeln sich 
nach $& 37 des Staatsbeamtengesetzes vom 19. De- 
zember 1900. Alle Verfügungen des Fürsten in 
Staatsangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit 
der Gegenzeichnung wenigstens eines Mitgliedes des 
Ministeriums. Die Fälle, in welchen die Entschließung 
des Fürsten einzuholen ist, sind im $ 12 der Ver- 
ordnung, die Einrichtung des Ministeriums betreffend, 
vom 16. August 1850 genau verzeichnet. 
II. Die Regierungsfolge ist erblich im 
Mannesstamme nach dem Rechte der Erstgeburt und
	        
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