Zweiter Abschnitt.
Die staatlichen Organe.
$ 2. Das Staatsoberhaupt.
I. Nach Inhalt des Landesgrundgesetzes vom
8. Juli 1857 8 8£. ist der Fürst Oberhaupt des
Staates. Er vereinigt in sich alle Rechte der Staats-
gewalt und ist bei Ausübung derselben nur insoweit
an die Mitwirkung des Landtages gebunden, als diesem
eine solche durch das Landesgrundgesetz ausdrück-
lich eingeräumt ist. Die Person des Fürsten ist heilig
und unverletzlich. Er ist über alle äußere persön-
liche Verantwortung erhaben. Unter dem Fürsten
werden sämtliche Regierungsgeschäfte durch ein
Ministerium geleitet. Der Fürst ernennt und entläßt
die Mitglieder des Ministeriums nach eigener Ent-
schließung. Die Rechte der Entlassenen regeln sich
nach $& 37 des Staatsbeamtengesetzes vom 19. De-
zember 1900. Alle Verfügungen des Fürsten in
Staatsangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Gegenzeichnung wenigstens eines Mitgliedes des
Ministeriums. Die Fälle, in welchen die Entschließung
des Fürsten einzuholen ist, sind im $ 12 der Ver-
ordnung, die Einrichtung des Ministeriums betreffend,
vom 16. August 1850 genau verzeichnet.
II. Die Regierungsfolge ist erblich im
Mannesstamme nach dem Rechte der Erstgeburt und