182 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Sondershausen und Arnstadt von der politischen Ge-
meinde errichtet; in Sondershausen besteht daneben
ein städtisches Lehrerinnenseminar und als
Privatunternehmen ein Konservatorium für
Musik, das durch Hergabe und Instandhaltung des
Gebäudes vom Kammergut und Staate Unterstützung
erfährt. Durch Gesetz vom 15. Januar 1876 über
die Fortbildungsschulen ist bestimmt, daß von jeder
Gemeinde eine Fortbildungsschule unterhalten
wird, um die aus den Volksschulen entlassenen Knaben
unter fortdauernder erziehlicher Einwirkung in den
erlangten Kenntnissen und Fertigkeiten, welche vor-
zugsweise für das bürgerliche Leben förderlich sind,
zu befestigen und in ihrer Bildung je nach örtlichem
Bedürfnis auch durch Unterrichtsgegenstände, welche
in der Volksschule wenig oder gar nicht berück-
sichtigt werden können, weiterzuführen. Zur Teil-
nahme am Unterricht sind alle Knaben
wenigstens zwei Jahre lang nach ihrer Entlassung
aus der Volksschule verpflichtet. Von der Ver-
pflichtung kann der Kirchen- und Schülvorstand, je-
doch nur aus wirklich dringenden Gründen — als
welche namentlich nicht häusliche und wirtschaftliche
Geschäfte gelten —, ausnahmsweise mit Genehmigung
der Kirchen- und Schulinspektion dispensieren.
Befreiung von derselben gewährt der regelmäßige
Besuch einer Schule mit höheren Zielen oder ent-
sprechender Privatunterricht. Über die Frage, ob
durch letzteren für die Fortbildung genügend gesorgt
ist, so. daß die Befreiung. von der Verpflichtung zum
Besuch der Fortbildungsschule eintritt, hat zunächst
der Kirchen- und Schulvorstand zu befinden und die
Kirchen- und Schulinspektion endgültig zu ent-
scheiden. — Durch Gesetz, betreffend Fortbildungs-
schulen für Mädchen, vom 13. Dezember 1906
sind die Gemeinden für berechtigt erklärt worden,