Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

182 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Sondershausen und Arnstadt von der politischen Ge- 
meinde errichtet; in Sondershausen besteht daneben 
ein städtisches Lehrerinnenseminar und als 
Privatunternehmen ein Konservatorium für 
Musik, das durch Hergabe und Instandhaltung des 
Gebäudes vom Kammergut und Staate Unterstützung 
erfährt. Durch Gesetz vom 15. Januar 1876 über 
die Fortbildungsschulen ist bestimmt, daß von jeder 
Gemeinde eine Fortbildungsschule unterhalten 
wird, um die aus den Volksschulen entlassenen Knaben 
unter fortdauernder erziehlicher Einwirkung in den 
erlangten Kenntnissen und Fertigkeiten, welche vor- 
zugsweise für das bürgerliche Leben förderlich sind, 
zu befestigen und in ihrer Bildung je nach örtlichem 
Bedürfnis auch durch Unterrichtsgegenstände, welche 
in der Volksschule wenig oder gar nicht berück- 
sichtigt werden können, weiterzuführen. Zur Teil- 
nahme am Unterricht sind alle Knaben 
wenigstens zwei Jahre lang nach ihrer Entlassung 
aus der Volksschule verpflichtet. Von der Ver- 
pflichtung kann der Kirchen- und Schülvorstand, je- 
doch nur aus wirklich dringenden Gründen — als 
welche namentlich nicht häusliche und wirtschaftliche 
Geschäfte gelten —, ausnahmsweise mit Genehmigung 
der Kirchen- und Schulinspektion dispensieren. 
Befreiung von derselben gewährt der regelmäßige 
Besuch einer Schule mit höheren Zielen oder ent- 
sprechender Privatunterricht. Über die Frage, ob 
durch letzteren für die Fortbildung genügend gesorgt 
ist, so. daß die Befreiung. von der Verpflichtung zum 
Besuch der Fortbildungsschule eintritt, hat zunächst 
der Kirchen- und Schulvorstand zu befinden und die 
Kirchen- und Schulinspektion endgültig zu ent- 
scheiden. — Durch Gesetz, betreffend Fortbildungs- 
schulen für Mädchen, vom 13. Dezember 1906 
sind die Gemeinden für berechtigt erklärt worden,
	        
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