Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 183 
die Errichtung von Fortbildungsschulen für die aus 
der Volksschule entlassenen Mädchen durch Orts- 
gesetz zu beschließen. Die Schulpflicht kann auf 
Mädchen beschränkt werden, die einem gewerblichen 
Verdienst nachgehen. Der Unterricht soll, sofern 
nicht aus besonderen Gründen die Erhebung von 
Schulgeld im Ortsgesetz gestattet ist, unentgeltlich 
erfolgen und sich insbesondere auf Handarbeitslehre, 
Kochkunst, Haushaltungskunde und Buchführung er- 
strecken; er kann auf eins oder einzelne dieser Fächer 
beschränkt werden. Die Schulpflicht kann auf aus- 
wärts wohnende Mädchen erstreckt werden, die im 
Bezirk der Gemeinde ihrem Verdienst nachgehen. 
IV. Die Rechtsverhältnisse der Geist- 
lichen, Durch Verordnung vom 20. Dezember 1888, 
betreffend die Prüfung der Studenten und Kandidaten 
der Theologie, ist die Ablegung von zwei theologischen 
Prüfungen vorgeschrieben: 1. pro candidatura (licentia 
concionandi) und 2. pro ministerio vor einer unter 
dem Vorsitz des Präsidenten vom Fürstlichen Kirchen- 
rat in Sondershausen eingerichteten Prüfungskommis- 
sion, deren Mitglieder vom Fürsten ernannt werden. 
Zur ersten Prüfung wird nur zugelassen, wer nach 
Erwerbung des Reifezeugnisses eines Gymnasiums des 
Deutschen Reiches mindestens sechs Semester dem 
Studium der Theologie auf einer deutschen Universität 
sich gewidmet hat. Das auf der Universität ver- 
brachte Militärjahr wird nur für ein Halbjahr ge- 
rechnet. Die theologischen Seminare sind zu be- 
suchen. Die erste Prüfung kann sofort und muß in 
der Regel ein Jahr nach Vollendung des akademischen 
Studiums abgelegt werden. Die Examinanden, welche 
die erste Prüfung bestanden haben, werden in die 
Liste der Kandidaten der Theologie eingetragen und 
erhalten das Recht, zu predigen, sowie den Anspruch, 
nach zwei Jahren das Examen pro ministerio ab-
	        
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