Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 185 
die drei ersten Alterszulagen. Der dritte Diakonus 
in Arnstadt und die Diakonen in Gehren und Greußen 
haben keinen Anspruch auf Bereitstellung einer Dienst- 
wohnung; jedoch sollen sie, wenn ihnen eine solche 
nicht überlassen wird, jährlich eine Entschädigung 
von 400 Mk. aus dem Stelleneinkommen bzw. der all- 
gemeinen Pfarrkasse erhalten. Eine jährliche ruhe- 
gehaltsfähige Zulage erhalten: a) in Höhe von 
600 Mk. die Inhaber der Oberpfarrstellen in Sonders- 
hausen, Arnstadt, Gehren, Greußen und Großbreiten- 
bach, der Archidiakonate in Sondershausen und Arn- 
stadt, der Pfarrstelle in Ebeleben (wenn und solange 
der Inhaber zugleich Superintendent ist) und der 
Pfarrstelle in Langewiesen; b) in Höhe von 450 Mk, 
die Inhaber des Diakonats in Sondershausen und des 
zweiten Diakonats in Arnstadt. Es fallen diese Zu- 
lagen aber fort, sofern die sich hiernach ergebende Ge- 
samtsumme des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens 
bereits durch das Stelleneinkommen oder durch aus der 
allgemeinen Pfarrkasse fließende persönliche Zulagen 
erreicht ist. Für Verwaltung von zwei vereinigten 
Parochien (vgl. Gesetz vom 20. April 1881) oder einer 
Filiale erhalten die Geistlichen jetzt bei Neubesetzungen 
aus dem Stelleneinkommen bzw. der allgemeinen Pfarr- 
kasse eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage 
von jährlich 300 Mk., für die Verwaltung von mehr 
als zwei Parochien oder mehreren Filialen eine solche 
von jährlich 400 Mk., soweit nicht ihr Einkommen 
die gewährleistete, oben erwähnte Besoldung um diesen 
Betrag übersteigt. Nach zehnjähriger Verwaltung ver- 
einigter Parochien oder von Filialen erhöhen sich 
diese Zulagen auf 400 bzw. 500 Mk. Den Geist- 
lichen, welche nach mindestens zwanzigjähriger Ver- 
waltung von vereinigten Parochien oder Filialen auf 
eine Einzelstelle versetzt werden, ist die Hälfte der 
zuletzt gezahlten, nicht ruhegehaltsfähigen Parochial-
	        
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