186 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
oder Filialzulage weiterzugewähren. Den Geistlichen,
welche jetzt bereits vereinigte Parochien oder Filialen
verwalten, verbleiben die ihnen durch $$ 3 und 6 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1900 erworbenen An-
sprüche. Auf Grund des jetzigen Gesetzes hinzu-
tretende Erhöhungen sind nicht ruhegehaltsfähig. Bei
vereinigten Parochien sind das Diensteinkommen und
die Zulagen aus dem Stelleneinkommen der vereinigten
Parochien anteilig zu decken; etwaige Überschüsse
fließen als zeitweilige Pfründenabzüge in die all-
gemeine Pfarrkasse. Nach dreißigjähriger Dienstzeit
(vgl. 8 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1883)
wird dem Geistlichen, der vereinigte Parochien ver-
waltet, das Stelleneinkommen der Parochie überlassen,
in der ihm der Wohnsitz angewiesen ist. Neben
diesem Stelleneinkommen oder der ihm allgemein zu-
stehenden Besoldung verbleibt ihm die erwähnte Zu-
lage. Bei Vereinigungen von Parochien muß sich ein
Geistlicher versetzen lassen, auch wenn er nicht unter
der Bedingung angestellt ist, daß er sich versetzen
lassen muß. Durch Verfügung des Fürsten kann auch
auf vom Gesamtministerium gebilligten Antrag des
Kirchenrats ein Geistlicher, der nach ärztlichem Gut-
achten zur Verwaltung der ihm übertragenen Stelle
unfähig geworden, für eine andere Stelle aber noch
geeignet ist, in diese geistliche Stelle oder den Warte-
stand versetzt werden. Zur Errichtung neuer Pfarr-
stellen, zur Zusammenlegung von Parochien nach
Maßgabe des Gesetzes vom 20. April 1881 und zur
Wiederaufhebung einer solchen bedarf es der Zu-
stimmung des Landtags. Das für die Wartegeld-,
Ruhegehalt-, Witwen- und Waisengeldberechtigung in
Anrechnung zu bringende Mindesteinkommen der Geist-
lichen beträgt unter Berücksichtigung des gesetzlichen
Anschlagswertes der Dienstwohnung von 300 Mk.
(vgl. $ 12 des Gesetzes vom 31. Dezember 1900):