Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

5 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 187 
von der unwiderruflichen Anstellung ab 2700 Mk., 
nach 3 Dienstjiahren . . . . .. 2900 „ 
„6 „ “20200000. 8100 „ 
„9 „ en nn. 8300 „ 
„.12 „ rennen. 8600 „ 
„1 , nn. 83900 , 
„ı8 , nn. 4200 „ 
„2 „ nennen 4500 „5 
„ 24 „ een. 4800 „ 
Die Pensionierung der Geistlichen kann nach 
dem Gesetz vom 31. Dezember 1900, betreffend 
Pensionierung der Geistlichen, außer im Falle der 
Unfähigkeit auch nach zurückgelegtem 70. Lebens- 
jahre gefordert oder verfügt werden. Die Pension 
wird in ihrer Höhe und nach dem Anfangstermin ge- 
währt wie bei den Staatsbeamten; sie wird viertel- 
jährlich im voraus aus der allgemeinen Pfarrkasse 
gezahlt; ihr Höchstbetrag ist, abgesehen von dem 
Diensteinkommen aus einem von dem Geistlichen be- 
kleideten Staatsamt, auf 4400 Mk. festgesetzt. — 
Die durch Gesetz vom 8. Juni 1883, betreffend 
die Errichtung einer allgemeinen Pfarrkasse, geändert 
durch Gesetz vom 29. Dezember 1895, errichtete 
allgemeine Pfarrkasse dient außer zur Er- 
gänzung der Mindestbesoldung und Zahlung der Pen- 
sionen zur Gewährung von Gehaltszuschüssen und 
Zulagen. Ihre Mittel bestehen in Zuschüssen aus 
Landesmitteln, Beiträgen der Geistlichen (Eintritts- 
gelder bei definitiver Anstellung in Höhe von 1°/o 
bei Einkommen bis 4000 Mk., 1/2 /o bis 6000 Mk. 
und 2° über 6000 Mk.), der. Günther-Stiftung, 
etwaigen Zuwendungen der Karl-Günther-Stiftung und 
zeitweiligen Pfründenabzügen, indem nach Gehör 
des Kirchenrats unter Berücksichtigung der einzelnen 
Stellen und deren Inhaber den letzteren bis zum voll- 
endeten 80. Dienstjahr das Mehr ihres Stelleneinkommens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.