5 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 187
von der unwiderruflichen Anstellung ab 2700 Mk.,
nach 3 Dienstjiahren . . . . .. 2900 „
„6 „ “20200000. 8100 „
„9 „ en nn. 8300 „
„.12 „ rennen. 8600 „
„1 , nn. 83900 ,
„ı8 , nn. 4200 „
„2 „ nennen 4500 „5
„ 24 „ een. 4800 „
Die Pensionierung der Geistlichen kann nach
dem Gesetz vom 31. Dezember 1900, betreffend
Pensionierung der Geistlichen, außer im Falle der
Unfähigkeit auch nach zurückgelegtem 70. Lebens-
jahre gefordert oder verfügt werden. Die Pension
wird in ihrer Höhe und nach dem Anfangstermin ge-
währt wie bei den Staatsbeamten; sie wird viertel-
jährlich im voraus aus der allgemeinen Pfarrkasse
gezahlt; ihr Höchstbetrag ist, abgesehen von dem
Diensteinkommen aus einem von dem Geistlichen be-
kleideten Staatsamt, auf 4400 Mk. festgesetzt. —
Die durch Gesetz vom 8. Juni 1883, betreffend
die Errichtung einer allgemeinen Pfarrkasse, geändert
durch Gesetz vom 29. Dezember 1895, errichtete
allgemeine Pfarrkasse dient außer zur Er-
gänzung der Mindestbesoldung und Zahlung der Pen-
sionen zur Gewährung von Gehaltszuschüssen und
Zulagen. Ihre Mittel bestehen in Zuschüssen aus
Landesmitteln, Beiträgen der Geistlichen (Eintritts-
gelder bei definitiver Anstellung in Höhe von 1°/o
bei Einkommen bis 4000 Mk., 1/2 /o bis 6000 Mk.
und 2° über 6000 Mk.), der. Günther-Stiftung,
etwaigen Zuwendungen der Karl-Günther-Stiftung und
zeitweiligen Pfründenabzügen, indem nach Gehör
des Kirchenrats unter Berücksichtigung der einzelnen
Stellen und deren Inhaber den letzteren bis zum voll-
endeten 80. Dienstjahr das Mehr ihres Stelleneinkommens