Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

188 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
über die Mindestbesoldung ganz oder teilweise zu- 
gunsten der allgemeinen Pfarrkasse abgezogen werden 
kann. — Im Etat von 1908—1911 ist der Bei- 
trag zur allgemeinen Pfarrkasse mit jährlich 145 000 Mk. 
eingestellt. — Die Stolgebühren für Aufgebote, 
Trauungen und .Taufe sind durch Gesetz vom 24. De- 
zember 1875, über Aufhebung von Stolgebühren, auf- 
gehoben. 
V. Das. Volksschullehrer-Besoldungs- 
gesetz vom 11. Januar 1908, neu redigiert am 
16. April 1908, setzt die Besoldung eines wider- 
ruflich angestellten Volksschullehrers auf jährlich 
1100 Mk. fest, Wo Dienstwohnung vorhanden ist, 
wird sie ihm unter Anrechnung eines jährlichen Miets- 
preises von 50 Mk. zur Benutzung überlassen. Die 
Besoldung eines unwiderruflich Angestellten be- 
steht in einem Grundgehalt von jährlich 1400 Mk. 
und Alterszulagen: 
nach 3 Jahren von 200 Mk., 
n 6 » n 150 » 
„ I „ ” 150 „ 
;„ 12 n „ 200 „ 
„19, „ 200 „ 
„ 18 ” „ 200 r 
» 21 n n 200 » 
24 150 
” N ” n 
und vom 1. April 1911 nach 27 Jahren von 150 Mk., 
so daß das Endgehalt 3000 Mk. beträgt. Dem 
unwiderruflich angestellten Volksschullehrer ist von 
der Gemeinde Dienstwohnung bereitzustellen; 
ausgenommen sind die Gemeinden, welche bisher 
bereits hiervon gesetzlich befreit waren, und welchen 
künftighin auf Ansuchen von der obersten Schul- 
behörde die Befreiung gewährt wird. Als Dienst- 
wohnungen gelten diejenigen, welche in den Ein- 
kommensverzeichnissen als solche nachgewiesen sind.
	        
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