188 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
über die Mindestbesoldung ganz oder teilweise zu-
gunsten der allgemeinen Pfarrkasse abgezogen werden
kann. — Im Etat von 1908—1911 ist der Bei-
trag zur allgemeinen Pfarrkasse mit jährlich 145 000 Mk.
eingestellt. — Die Stolgebühren für Aufgebote,
Trauungen und .Taufe sind durch Gesetz vom 24. De-
zember 1875, über Aufhebung von Stolgebühren, auf-
gehoben.
V. Das. Volksschullehrer-Besoldungs-
gesetz vom 11. Januar 1908, neu redigiert am
16. April 1908, setzt die Besoldung eines wider-
ruflich angestellten Volksschullehrers auf jährlich
1100 Mk. fest, Wo Dienstwohnung vorhanden ist,
wird sie ihm unter Anrechnung eines jährlichen Miets-
preises von 50 Mk. zur Benutzung überlassen. Die
Besoldung eines unwiderruflich Angestellten be-
steht in einem Grundgehalt von jährlich 1400 Mk.
und Alterszulagen:
nach 3 Jahren von 200 Mk.,
n 6 » n 150 »
„ I „ ” 150 „
;„ 12 n „ 200 „
„19, „ 200 „
„ 18 ” „ 200 r
» 21 n n 200 »
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und vom 1. April 1911 nach 27 Jahren von 150 Mk.,
so daß das Endgehalt 3000 Mk. beträgt. Dem
unwiderruflich angestellten Volksschullehrer ist von
der Gemeinde Dienstwohnung bereitzustellen;
ausgenommen sind die Gemeinden, welche bisher
bereits hiervon gesetzlich befreit waren, und welchen
künftighin auf Ansuchen von der obersten Schul-
behörde die Befreiung gewährt wird. Als Dienst-
wohnungen gelten diejenigen, welche in den Ein-
kommensverzeichnissen als solche nachgewiesen sind.