Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 189 
Durch Aufnahme in das Einkommensverzeichnis werden 
sie ein Teil des Diensteinkommens. Für die einem 
Volksschullehrer gestellte Dienstwohnung werden ihm 
15°/o von seiner gesetzlichen festen Besoldung in 
Anrechnung gebracht. Das Gehaltsalter wird von be- 
standener zweiter Prüfung an berechnet. Soweit die 
Gehaltsbeträge nicht durch das Stelleneinkommen oder 
die Verpflichtung Dritter aufgebracht werden, sind 
folgende Beträge aus der Staatskasse zuzuschießen: 
bei Alterszulage III: 110 Mk., 
„ „ IV: 280 „ 
„ „ V: 450 „ 
y „ VI: 620 „ 
n ” vi : 790 „ 
„ „ VII: 920 „ 
„ n IX: 1050 , 
Für Gemeinden, die nach dem vom Ministerium ge- 
billigten Erachten des Bezirksausschusses zur Er- 
füllung der nach dem Gesetz ihnen obliegenden Ver- 
pflichtungen unvermögend sind, hat die Staatskasse 
Beihilfen zu gewähren. Ortszulagen aus Gemeinde- 
mitteln dürfen nur in den im Gesetz ($$ 8 und 9) 
vorgesehenen Fällen gegeben werden, wie insbesondere 
nicht ruhegehaltsfähige Zulagen an Direktoren und 
Rektoren, Vergütungen für Kirchendienst, Fort- 
bildungs- und Turnunterricht, Gemeindeschreiberei 
(vgl. Gesetz vom 28. Dezember 1875). Der obersten 
Schulbehörde bleibt vorbehalten, Volksschullehrern, 
deren Beruf mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft 
ist, nach Anhörung der Gemeinde auf deren Kosten 
nichtruhegehaltsfähige Ortszulagen bis zu 150 Mk. zu 
gewähren. Das Gesetz findet auch Anwendung auf 
Volksschullehrer, welche mit Genehmigung der obersten 
Schulbehörde auf Grund ortsgesetzlicher Bestimmungen 
als Fortbildungsschullehrer im Hauptamte 
angestellt sind, wie ein solcher Lehrer an der seit
	        
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