$ 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 189
Durch Aufnahme in das Einkommensverzeichnis werden
sie ein Teil des Diensteinkommens. Für die einem
Volksschullehrer gestellte Dienstwohnung werden ihm
15°/o von seiner gesetzlichen festen Besoldung in
Anrechnung gebracht. Das Gehaltsalter wird von be-
standener zweiter Prüfung an berechnet. Soweit die
Gehaltsbeträge nicht durch das Stelleneinkommen oder
die Verpflichtung Dritter aufgebracht werden, sind
folgende Beträge aus der Staatskasse zuzuschießen:
bei Alterszulage III: 110 Mk.,
„ „ IV: 280 „
„ „ V: 450 „
y „ VI: 620 „
n ” vi : 790 „
„ „ VII: 920 „
„ n IX: 1050 ,
Für Gemeinden, die nach dem vom Ministerium ge-
billigten Erachten des Bezirksausschusses zur Er-
füllung der nach dem Gesetz ihnen obliegenden Ver-
pflichtungen unvermögend sind, hat die Staatskasse
Beihilfen zu gewähren. Ortszulagen aus Gemeinde-
mitteln dürfen nur in den im Gesetz ($$ 8 und 9)
vorgesehenen Fällen gegeben werden, wie insbesondere
nicht ruhegehaltsfähige Zulagen an Direktoren und
Rektoren, Vergütungen für Kirchendienst, Fort-
bildungs- und Turnunterricht, Gemeindeschreiberei
(vgl. Gesetz vom 28. Dezember 1875). Der obersten
Schulbehörde bleibt vorbehalten, Volksschullehrern,
deren Beruf mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft
ist, nach Anhörung der Gemeinde auf deren Kosten
nichtruhegehaltsfähige Ortszulagen bis zu 150 Mk. zu
gewähren. Das Gesetz findet auch Anwendung auf
Volksschullehrer, welche mit Genehmigung der obersten
Schulbehörde auf Grund ortsgesetzlicher Bestimmungen
als Fortbildungsschullehrer im Hauptamte
angestellt sind, wie ein solcher Lehrer an der seit