190 .Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
1. April 1908 in Arnstadt ins Leben gerufenen ge-
werblichen Fortbildungsschule angestellt worden ist. —
Das Gesetz, betreffend die Anstellung und
Besoldung von Volksschullehrerinnen, vom
30. März 1908 läßt die widerrufliche und nach drei-
jähriger inländischer Lehrtätigkeit unwiderrufliche An-
stellung von geprüften Lehrerinnen im Volksschul-
dienst zu, und zwar sowohl für den wissenschaftlichen
wie für den technischen Unterricht (Handarbeits-,
Turn-, Zeichen- und Haushaltungsunterricht). Bei
technischen Lehrerinnen kann mit Genehmigung des
Ministeriums, Abteilung für Kirchen- und Schulsachen,
von einer Prüfung abgesehen werden. Die Besoldung
einer widerruflich angestellten Volksschullehrerin
beträgt jährlich 950 Mk. Der Anfangsgehalt einer
unwiderruflich angestellten Volksschullehrerin
beträgt bei wissenschaftlichen Lehrerinnen jährlich
1100 Mk., bei technischen 1050 Mk. Er erhöht sich
bei ersteren nach 3 Jahren um 150 Mk.,
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bis auf 2000 Mk.; bei technischen
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bis auf 1900 Mk.