Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

190 .Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
1. April 1908 in Arnstadt ins Leben gerufenen ge- 
werblichen Fortbildungsschule angestellt worden ist. — 
Das Gesetz, betreffend die Anstellung und 
Besoldung von Volksschullehrerinnen, vom 
30. März 1908 läßt die widerrufliche und nach drei- 
jähriger inländischer Lehrtätigkeit unwiderrufliche An- 
stellung von geprüften Lehrerinnen im Volksschul- 
dienst zu, und zwar sowohl für den wissenschaftlichen 
wie für den technischen Unterricht (Handarbeits-, 
Turn-, Zeichen- und Haushaltungsunterricht). Bei 
technischen Lehrerinnen kann mit Genehmigung des 
Ministeriums, Abteilung für Kirchen- und Schulsachen, 
von einer Prüfung abgesehen werden. Die Besoldung 
einer widerruflich angestellten Volksschullehrerin 
beträgt jährlich 950 Mk. Der Anfangsgehalt einer 
unwiderruflich angestellten Volksschullehrerin 
beträgt bei wissenschaftlichen Lehrerinnen jährlich 
1100 Mk., bei technischen 1050 Mk. Er erhöht sich 
bei ersteren nach 3 Jahren um 150 Mk., 
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bis auf 2000 Mk.; bei technischen 
nach 3 Jahren um 150 Mk., 
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bis auf 1900 Mk.
	        
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