$ 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u, Schule. 191
Die Zulagen Nr. 3 bis 8 werden, soweit Dritte hierzu
nicht verpflichtet sind, aus der Staatskasse gezahlt.
Das Gehaltsalter ist von der unwiderruflichen An-
stellung zu berechnen, wenn nicht gleichzeitig mit
der Anstellung unter Genehmigung der obersten Schul-
behörde eine. anderweite Regelung erfolgt. Volks-
schullehrerinnen gehen durch Verheiratung aller Rechte
aus dem Schulamte verlustig; sie können bei Zurück-
legung von 35 Dienstjahren oder 65 Lebensjahren
ihre Entlassung und den gesetzlichen Ruhegehalt
fordern.
Durch Gesetz vom 21. März 1904, betreffend
die Aufbringung der Ruhegehälter und der Warte-
gelder der Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen,
ist bestimmt, daß diese Ruhegehälter und Wartegelder
aus der Staatskasse gezahlt werden. Zur Aufbringung
wird eine besondere „Ruhegehaltskasse für
Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen“
eingerichtet. Zu den Ausgaben der Kasse haben all-
jährlich die Gemeinden vom Ministerium, Abteilung
für Kirchen- und Schulsachen, festzusetzende 5 °/o des
durchschnittlichen jährlichen Leehrerdiensteinkommens
(das gesamte Diensteinkommen der Lehrerschaft des
Fürstentums durch die Anzahl der beschäftigten Lehr-
kräfte geteilt) für jede an ihrer Volksschule be-
schäftigte Lehrkraft beizutragen. Als Diensteinkommen
gilt dabei bei den unwiderruflich Angestellten das
ruhegehaltsberechtigte Diensteinkommen, bei den wider-
ruflich Angestellten und den Schulamtskandidaten das
gesetzliche Einkommen. Soweit die Beiträge der Ge-
meinden nicht ausreichen oder die Gemeinden nach
dem vom Ministerium, Abteilung für Kirchen- und Schul-
sachen, gebilligten Ermessen des Bezirksausschusses
zur Beitragsleistung unvermögend sind, hat die Staats-
kasse einzutreten.