Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u, Schule. 191 
Die Zulagen Nr. 3 bis 8 werden, soweit Dritte hierzu 
nicht verpflichtet sind, aus der Staatskasse gezahlt. 
Das Gehaltsalter ist von der unwiderruflichen An- 
stellung zu berechnen, wenn nicht gleichzeitig mit 
der Anstellung unter Genehmigung der obersten Schul- 
behörde eine. anderweite Regelung erfolgt. Volks- 
schullehrerinnen gehen durch Verheiratung aller Rechte 
aus dem Schulamte verlustig; sie können bei Zurück- 
legung von 35 Dienstjahren oder 65 Lebensjahren 
ihre Entlassung und den gesetzlichen Ruhegehalt 
fordern. 
Durch Gesetz vom 21. März 1904, betreffend 
die Aufbringung der Ruhegehälter und der Warte- 
gelder der Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen, 
ist bestimmt, daß diese Ruhegehälter und Wartegelder 
aus der Staatskasse gezahlt werden. Zur Aufbringung 
wird eine besondere „Ruhegehaltskasse für 
Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen“ 
eingerichtet. Zu den Ausgaben der Kasse haben all- 
jährlich die Gemeinden vom Ministerium, Abteilung 
für Kirchen- und Schulsachen, festzusetzende 5 °/o des 
durchschnittlichen jährlichen Leehrerdiensteinkommens 
(das gesamte Diensteinkommen der Lehrerschaft des 
Fürstentums durch die Anzahl der beschäftigten Lehr- 
kräfte geteilt) für jede an ihrer Volksschule be- 
schäftigte Lehrkraft beizutragen. Als Diensteinkommen 
gilt dabei bei den unwiderruflich Angestellten das 
ruhegehaltsberechtigte Diensteinkommen, bei den wider- 
ruflich Angestellten und den Schulamtskandidaten das 
gesetzliche Einkommen. Soweit die Beiträge der Ge- 
meinden nicht ausreichen oder die Gemeinden nach 
dem vom Ministerium, Abteilung für Kirchen- und Schul- 
sachen, gebilligten Ermessen des Bezirksausschusses 
zur Beitragsleistung unvermögend sind, hat die Staats- 
kasse einzutreten.
	        
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