Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 2. Das Staatsoberhaupt. 13 
gut ausgeschlossen. Unter den Nachkommen des hier- 
nach Berufenen tritt der Vorzug des Mannesstammes 
mit dem Erstgeburtsrechte und der reinen Lineal- 
erbfolge wieder ein. — 
Eine Erbverbrüderung haben die Grafen von 
Schwarzburg, von Stolberg und von Wernigerode am 
24. Juni 1418 abgeschlossen. Als nach dem Aussterben 
der Grafen von Wernigerode 1429 deren Herrschaft an 
die Grafen von Stolberg gefallen war, schlossen diese 
am 18. August 1433 mit den Grafen von Schwarzburg 
und von Hohnstein eine neue Vereinbarung. Nachdem 
im Jahre 1593 das gräfliche Haus Hohnstein erloschen 
war, schlossen die Häuser Schwarzburg und Stolberg 
am 28. Januar 1594 ein neues Bündnis. (S. Schulze, 
Hausgesetze, S. 336.) 
III. Die rechtmäßigen Regierungshandlungen des 
Vorfahren verbinden den Nachfolger. Der Fürst wird 
mit dem zurückgelegten 18. Jahre großjährig und 
regierungsfähig. Ist der Fürst minderjährig, so tritt 
für die Dauer seiner Minderjährigkeit eine Regent- 
schaft ein. Eine solche ist auch dann anzuordnen, 
wenn der Fürst zur Selbstregierung unfähig sein sollte. 
Die Regentschaft kann nur einer Person übertragen 
werden. 
Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen 
der Regierungsunfähigkeit, das Verfahren bei Ein- 
setzung der Regentschaft und die zu derselben be- 
rechtigten Personen, sowie über die Erziehung des 
minderjährigen Fürsten sind einem besonderen Ge- 
setze im Landesgrundgesetze ($ 16) vorbehalten, das 
indessen bis jetzt noch nicht erlassen ist. Der Regent 
übt im Namen des Fürsten die Staatsgewalt, wie sie 
dem Fürsten selbst zusteht. Es dürfen jedoch während 
der Regentschaft Veränderungen der Verfassung, welche 
die Rechte des Fürsten schmälern oder demselben neue 
Verpflichtungen auferlegen, nicht vorgenommen werden. 
Der Fürst und bezüglich der Regent wird bei
	        
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