$ 2. Das Staatsoberhaupt. 13
gut ausgeschlossen. Unter den Nachkommen des hier-
nach Berufenen tritt der Vorzug des Mannesstammes
mit dem Erstgeburtsrechte und der reinen Lineal-
erbfolge wieder ein. —
Eine Erbverbrüderung haben die Grafen von
Schwarzburg, von Stolberg und von Wernigerode am
24. Juni 1418 abgeschlossen. Als nach dem Aussterben
der Grafen von Wernigerode 1429 deren Herrschaft an
die Grafen von Stolberg gefallen war, schlossen diese
am 18. August 1433 mit den Grafen von Schwarzburg
und von Hohnstein eine neue Vereinbarung. Nachdem
im Jahre 1593 das gräfliche Haus Hohnstein erloschen
war, schlossen die Häuser Schwarzburg und Stolberg
am 28. Januar 1594 ein neues Bündnis. (S. Schulze,
Hausgesetze, S. 336.)
III. Die rechtmäßigen Regierungshandlungen des
Vorfahren verbinden den Nachfolger. Der Fürst wird
mit dem zurückgelegten 18. Jahre großjährig und
regierungsfähig. Ist der Fürst minderjährig, so tritt
für die Dauer seiner Minderjährigkeit eine Regent-
schaft ein. Eine solche ist auch dann anzuordnen,
wenn der Fürst zur Selbstregierung unfähig sein sollte.
Die Regentschaft kann nur einer Person übertragen
werden.
Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen
der Regierungsunfähigkeit, das Verfahren bei Ein-
setzung der Regentschaft und die zu derselben be-
rechtigten Personen, sowie über die Erziehung des
minderjährigen Fürsten sind einem besonderen Ge-
setze im Landesgrundgesetze ($ 16) vorbehalten, das
indessen bis jetzt noch nicht erlassen ist. Der Regent
übt im Namen des Fürsten die Staatsgewalt, wie sie
dem Fürsten selbst zusteht. Es dürfen jedoch während
der Regentschaft Veränderungen der Verfassung, welche
die Rechte des Fürsten schmälern oder demselben neue
Verpflichtungen auferlegen, nicht vorgenommen werden.
Der Fürst und bezüglich der Regent wird bei