Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

14 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
seinem Regierungsantritt in einer Urkunde geloben, 
daß er das Landesgrundgesetz anerkennen, erhalten 
und schützen wolle. Die Urkunde ist dem sofort ein- 
zuberufenden Landtagsausschusse zur Auf- 
bewahrung im Landtagsarchiv zu übergeben und durch 
die Gesetzsammlung bekanntzugeben. 
IV. Der Landesfürst und die Mitglieder seiner 
Familie haben unter Ausschluß aller etwa begründeten 
speziellen Gerichtsstände in allen streitigen Rechts- 
angelegenheiten ihren ordentlichen Gerichtsstand vor 
dem mit Preußen gemeinschaftlichen Landgericht in 
Erfurt. Das fürstliche Hofmarschallamt ist durch Ge- 
setz vom 7. November 1898 für alle die Vermögens- 
verwaltung der fürstlichen Familie betreffenden An- 
gelegenheiten, ‘soweit nicht das Ministerium, Finanz- 
abteilung, das Kammergut vertritt, als gesetzlicher 
Vertreter einer nicht prozeßfähigen Partei im Sinne der: 
Vorschriften der Zivilprozeßordnung bestellt worden. 
V. Betreffis des Kammergutes des fürstlichen 
Hauses ist als Teil des Landesgrundgesetzes ein be- 
sonderes Gesetz vom 14. Juni 1881 erlassen, das in- 
zwischen durch die Gesetze vom 14. August 1896, 
15. Juli 1897, 29. März 1904 und 22. Juli 1905 
wesentliche Änderungen erfahren hat, 
Das Kammergut ist fideikommissarisches Privat- 
eigentum des fürstlichen Hauses. Soweit nicht 
rücksichtlich einzelner Bestandteile eine in dem 
Familienrechte des fürstlichen Hauses begründete Aus- 
nahme nachgewiesen werden kann, ist das Kammer- 
gut nach den Normen der Regierungsfolge (vgl. Ziffer IT) 
erblich: Gesetz vom 14. August 1896. Es muß un- 
beschadet notwendiger oder nützlicher Veränderungen 
an einzelnen Bestandteilen seinem Werte nach un- 
vermindert erhalten werden, 
Die Bestandteile sind in den Gesetzen genau ver- 
zeichnet. Das Kammergut umfaßt außer den Schlössern,
	        
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