14 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
seinem Regierungsantritt in einer Urkunde geloben,
daß er das Landesgrundgesetz anerkennen, erhalten
und schützen wolle. Die Urkunde ist dem sofort ein-
zuberufenden Landtagsausschusse zur Auf-
bewahrung im Landtagsarchiv zu übergeben und durch
die Gesetzsammlung bekanntzugeben.
IV. Der Landesfürst und die Mitglieder seiner
Familie haben unter Ausschluß aller etwa begründeten
speziellen Gerichtsstände in allen streitigen Rechts-
angelegenheiten ihren ordentlichen Gerichtsstand vor
dem mit Preußen gemeinschaftlichen Landgericht in
Erfurt. Das fürstliche Hofmarschallamt ist durch Ge-
setz vom 7. November 1898 für alle die Vermögens-
verwaltung der fürstlichen Familie betreffenden An-
gelegenheiten, ‘soweit nicht das Ministerium, Finanz-
abteilung, das Kammergut vertritt, als gesetzlicher
Vertreter einer nicht prozeßfähigen Partei im Sinne der:
Vorschriften der Zivilprozeßordnung bestellt worden.
V. Betreffis des Kammergutes des fürstlichen
Hauses ist als Teil des Landesgrundgesetzes ein be-
sonderes Gesetz vom 14. Juni 1881 erlassen, das in-
zwischen durch die Gesetze vom 14. August 1896,
15. Juli 1897, 29. März 1904 und 22. Juli 1905
wesentliche Änderungen erfahren hat,
Das Kammergut ist fideikommissarisches Privat-
eigentum des fürstlichen Hauses. Soweit nicht
rücksichtlich einzelner Bestandteile eine in dem
Familienrechte des fürstlichen Hauses begründete Aus-
nahme nachgewiesen werden kann, ist das Kammer-
gut nach den Normen der Regierungsfolge (vgl. Ziffer IT)
erblich: Gesetz vom 14. August 1896. Es muß un-
beschadet notwendiger oder nützlicher Veränderungen
an einzelnen Bestandteilen seinem Werte nach un-
vermindert erhalten werden,
Die Bestandteile sind in den Gesetzen genau ver-
zeichnet. Das Kammergut umfaßt außer den Schlössern,